Fehlerhafte Aufklärung über das Risiko einer Querschnittslähmung – Klinik haftet

Gesundheit Arzthaftung
06.07.2016276 Mal gelesen
Urteil des OLG Köln vom 23.03.2016 Aktenzeichen 5 U 8/14 (06.07.2016)

Wie das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 23.03.2016 entschied, steht einem Patienten, der vor einer Operation nicht ordnungsgemäß über das Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt wurde und in Folge der OP unter motorischen Einschränkungen, Temperaturempfindungsstörungen der linken Körperhälfte, brennenden Schmerzen in den Händen und Füßen sowie unter einer schwerwiegenden Blasenentleerungsstörung leidet, ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 75.000,00 zu. 

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger in Folge einer Bandscheibenoperation durch Laser-Nukleotomie eine partielle Querschnittslähmung erlitten. Über dieses mit der Operation verbundene Risiko wurde der Kläger nicht richtig aufgeklärt. Der Kläger hatte in seiner Anhörung erklärt, dass er sich, wenn ihm ein auch geringeres Risiko einer Querschnittslähmung erläutert worden wäre, die Sache noch einmal überlegt hätte und diese mit seiner Familie besprochen hätte. Der Kläger hatte damit dargelegt, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung sich in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Insofern griff der von der Beklagten erhobene Einwand der sogenannten hypothetischen Einwilligung nicht durch.

Unter Abwägung aller Umstände hielt das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 75.000,00 für angemessen. Der Kläger wird den Rest seines Lebens unter einem Dauerschaden zu leiden haben. Nur teilweise hatten sich ursprüngliche Lähmungs- und Ausfallerscheinungen zurückgebildet.