Behandlungsfehlerverdacht? Welches sind die weiteren Schritte?

Behandlungsfehlerverdacht? Welches sind die weiteren Schritte?
13.08.2015220 Mal gelesen
Sie haben den Verdacht, dass Ihre Behandlung fehlerhaft war? Allein der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat im Jahr 2014 insgesamt 14.663 Fälle begutachtet. Davon konnte bei 4.282 Fällen ein Fehler festgestellt werden, bei 3.796 Fällen ein Fehler mit Schaden.

Diese Zahlen sind indes für Deutschland nicht repräsentativ. Matthias Schrappe geht in seiner Studie "Qualität 2030" von Komplikationen allein im Krankenhausbereich von mehreren Prozent der Patienten aus. Für Deutschland seien jedes Jahr zwischen 380.000 und 760.000 Krankenhauspatienten von vermeidbaren unerwünschten Ereignissen betroffen; die Anzahl der Behandlungsfehler läge bei 190.000 Fällen (Studie von Prof. Schrappe, "Qualität 2030 - Die umfassende Strategie für das Gesundheitswesen", 2015)

Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?

Allgemein formuliert liegt ein schuldhafter Behandlungsfehler vor, wenn ein Arzt der jeweiligen Fachausrichtung bei Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen das vom Patienten beklagte Resultat aus seiner diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme oder einem pflichtwidrigen Unterlassen in der konkreten Situation sicher hätte vermeiden können. Ob ein solcher Sorgfaltsverstoß vorliegt, lässt sich häufig nur durch ein Sachverständigengutachten klären.

Abzugrenzen ist der Behandlungsfehler von der Realisierung eines der Behandlung immanenten nicht beherrschbaren Risikos. Aber auch bei der Realisierung eines solchen Risikos kann ein Haftungstatbestand gegeben sein, wenn es sich um ein aufklärungspflichtiges Risiko handelt und vor der Behandlung keine ordnungsgemäße Aufklärung über das Risiko erfolgt ist. Selbst wenn es sich um ein nicht aufklärungspflichtiges - weil zum Beispiel äußerst seltenes - Risiko handelt, das sich verwirklicht hat, kann im Einzelfall eine Haftung in Betracht kommen, wenn es an der erforderlichen Grundaufklärung mangelt.    

Erste erforderliche Schritte

Zur Aufbereitung des Sachverhalts ist es sinnvoll, die Ereignisse und konkreten Beschwerden im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls schriftlich zusammenfassen und ggf. auch Fotos zur Beweissicherung zu fertigen. Daran anschließend oder auch parallel dazu empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt. Ein erstes Telefonat oder ein persönlicher Termin bringt Klarheit über das weitere Vorgehen und die bei Beauftragung anfallenden Kosten. HAHN Rechtsanwälte bietet dieses Erstgespräch kostenfrei an.

Viele Patienten fürchten hohe Anwaltskosten und Gebühren für ein Sachverständigengutachten. Für gesetzlich Versicherte besteht jedoch beispielsweise die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Ansonsten können die Kosten für ein Sachverständigengutachten im Vorwege von dem Anwalt erfragt werden. Bezüglich der Anwaltskosten sollten die Gebühren ebenfalls im Rahmen des Erstgesprächs erfragt werden. Bei einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung werden die Eintrittspflicht und die Kostenübernahme durch den Anwalt geklärt. Gegebenenfalls kann auch eine Beauftragung auf Erfolgshonorarbasis erfolgen.

Der Anwalt kümmert sich bei Beauftragung um alles Weitere, wird also den Sachverhalt erforschen unter anderem durch Einsichtnahme in die Patientenakte und den Fall rechtlich bewerten. Wichtiger Teil der anwaltlichen Prüfung sind auch die Schadenspositionen, die geltend gemacht werden können (Schadensersatz und Schmerzensgeld).

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