Schwanger infolge ärztlichen Irrtums: nicht jeder Fehler führt zur Haftung des Arztes

Schwanger infolge ärztlichen Irrtums: nicht jeder Fehler führt zur Haftung des Arztes
15.07.2015224 Mal gelesen
Ein Arzt übersieht, dass seine Patientin über zwei Vaginas und einen doppelten Uterus verfügt. Die eingesetzte Spirale konnte die Schwangerschaft nicht verhindern. Haftet der Arzt?

Der Fall

Die Klägerin wandte sich zur Empfängnisverhütung an den Beklagten Gynäkologen. Dieser setzte ihr hierzu eine Spirale ein. Bei der vorhergehenden Ultraschalluntersuchung hatte der Arzt übersehen, dass bei der Klägerin Vagina und Uterus doppelt angelegt waren. Die Spirale konnte deshalb keine empfängnisverhütende Wirkung entfalten. Zwei Jahre später wurde die Klägerin schwanger und brachte ein gesundes Kind zur Welt.

Das Mutterglück wollte sich bei der Klägerin offensichtlich nicht so richtig einstellen. Jedenfalls verklagte sie den Arzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Ersatz von Unterhalts- und Betreuungsleistungen für ihr Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

Die Vorinstanz

Das Landgericht Bielefeld gab der Klage im Wesentlichen statt. Der Arzt sei zur Zahlung verpflichtet, weil die Klägerin aufgrund eines Diagnosefehlers ungewollt schwanger geworden sei.

Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 29.05.2015 -Az.: 26 U 2/13-)

Dies sah das OLG Hamm anders. Auf die Berufung des beklagten Arztes hin hob es das Urteil auf und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne dem Arzt nur ein Diagnoseirrtum, nicht aber ein Diagnosefehler vorgeworfen werden. Ein Diagnosefehler liege erst dann vor, "wenn die Diagnose im Zeitpunkt einer ärztlichen Behandlung aus Sicht eines gewissenhaften Arztes medizinisch nicht vertretbar ist".

Hier habe der beklagte Arzt hingegen aus einem vollständig erhobenen Befund lediglich die falschen Schlüsse gezogen. Er habe sich mit seiner Diagnose in einem Irrtum befunden. Einen Diagnosefehler wollte das Oberlandesgericht dem Arzt nicht vorwerfen. Denn der Sachverständige hatte im Prozess ausgesagt, dass es sich bei der Anomalie der Klägerin um ein äußerst seltenes Phänomen handele, welches durch bildgebende Verfahren oder Spiegelungen häufig nicht zu erkennen sei. Obwohl die Klägerin seit Jahren in frauenärztlicher Behandlung war, hatten sich dort ebenfalls nie Anhaltspunkte für die Anomalie ergeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Fall ist exemplarisch für die in der Praxis vielfach bedeutsame Abgrenzung von Diagnoseirrtümern zu haftungsrechtlich relevanten Diagnosefehlern. Krankheitssymptome sind nicht immer klar und eindeutig. Sie können auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen. Deshalb ist weitgehend anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung der Gerichte, das Diagnoseirrtümer in der Praxis vorkommen können, ohne dass sich hieraus ein Vorwurf gegenüber dem Arzt herleiten ließe. Ein Diagnoseirrtum aufgrund einer Fehlinterpretation erhobener Befunde muss daher kein haftungsrechtlich relevanter Diagnosefehler sein.

Erst wenn das diagnostisch erzielte Ergebnis für einen Arzt der betreffenden Fachrichtung nicht mehr vertretbar erscheint, mithin eine nach den Umständen unvertretbare Deutung der Befunde vorliegt, ist ein Diagnosefehler gegeben. Das OLG Hamm bewegt sich mit seiner Entscheidung auf dieser Linie.

Rechtsanwalt Apadana Khodakarami

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