Schmerzensgeld nach falscher Diagnose bei Augen-Schönheits-OP

Gesundheit Arzthaftung
10.12.2007816 Mal gelesen

Berlin, 10.12.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zu einer misslungenen Augenoperation. In diesem Fall scheiterte der Arzt im Klageverfahren bei dem Versuch, seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Patientin bekam durch ihre Widerklage ein Schmerzensgeld auf Grund der erwiesenen Fehldiagnose zugesprochen.



Der Fall
Die Patientin konsultierte am 18.02.2002 den Arzt, um durch einen plastisch-chirurgischen Eingriff einem zunehmenden Exophthalmus (pathologischeS Hervortreten des Augapfels aus der Augenhöhle) und einer damit einhergehenden Retraktion (Zurückziehen bzw. Schrumpfen) der Oberlider zu begegnen. Dafür sollte eine Lidstraffung und eine Nasenkorrektur vorgenommen werden.
Der Arzt diagnostizierte einen behandlungsbedürftigen Exophthalmus und bot einen Eingriff nach Olivari an, bei der nach einem oberen und einem unteren Lidschnitt Fettgewebe aus der Augenhöhle reseziert wird.
Die Patientin entschloss sich, den vorgeschlagenen Eingriff vornehmen zu lassen. Sie unterschrieb einen Aufklärungsbogen, mit dem sie über die Eingriffsrisiken informiert wurde.
Am 22.03.2002 operierte der Arzt zunächst am rechten Auge. Nachdem die Patientin am 25.03.2002 erneut einen Aufklärungsbogen unterzeichnet hatte, wurde sie am 26.03.2002 auch am linken Auge operiert. Während der erste Eingriff komplikationslos verlief, klagte die Patientin nach dem zweiten Eingriff über eine Taubheit in der linken Kopfhälfte und über ein Hängen des linken Augenlids.
Am 28.03.2002 wurde die Patientin aus der Klinik entlassen. Als sie am 02.04.2002 bei ihrem Arzt wieder vorstellig wurde, stellte dieser bei einer Revisionsoperation "eine nahezu Komplettdurchtrennung" des für die sensitive Versorgung der Stirngegend maßgeblichen Nervus supraorbitalis fest. Seinem Vortrag zufolge gelang eine Rekonstitution (Wiederherstellung).
Arzt und Patient gerieten danach in Streit über die Bezahlung des Eingriffs bzw. über die Zahlung von Schmerzensgeld. Der Arzt verlangte von seiner Patientin ein Honorar von 1.356,07 Euro nebst Zinsen; die Patientin verweigert diese Zahlung und verlangte umgekehrt 75.000 Euro SchmerzenSgeld nebst Zinsen. Zudem machte sie bei ihrer Widerklage weitergehende immaterielle und materielle Schadensersatzansprüche zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens.
Die Patientin warf dem Arzt vor, er habe

  • eine unzutreffende Diagnose gestellt und auf dieser Grundlage objektiv nicht indizierte Operationen durchgeführt;
  • eine fragwürdige OP-Methode angewandt;
  • den zweiten Eingriff nicht regelgerecht durchgeführt;
  • sie über die bestehenden Risiken und die Existenz einer alternativen, ungefährlicheren Operationstechnik nicht informiert (sie hätte sich dann nicht operieren lassen);
  • verspätet auf das Schadensereignis reagiert, so dass die eingetretene Nervenverletzung nicht mehr habe behoben werden können.

Die Patientin klagte nunmehr über anhaltende Schmerzen in der linken Kopfhälfte, die sie in ihren sozialen und beruflichen Möglichkeiten beeinträchtigen würden. Außerdem seien ihre Augenlider nur noch eingeschränkt funktionstüchtig und es sei zu Sehschwächen gekommen.



Die Entscheidung
Die Richter verurteilten den Arzt zum Schadensersatz. Seine Verantwortlichkeit ergebe sich sowohl unter vertraglichen (§ 280 Abs. 1 BGB) als auch unter deliktischen (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) Gesichtspunkten. Er könne den streitigen Honoraranspruch nicht geltend machen; er hafte der Patientin wegen der zweiten Operation und deren Auswirkungen.
Das Gericht ließ es dahingestellt, ob und ggf. inwieweit sich eine Haftung des Arztes daraus ergebe, dass er möglicherweise die falsche Operationsart anwandte oder ihm im Rahmen der angewandten Operationsart technische Fehler unterliefen. Es sei weiterhin nicht entscheidend, ob der Eingriff insoweit ohne rechtswirksame Einwilligung erfolgte, als die Patientin nicht hinreichend über Risiken oder alternative Vorgehensweisen aufgeklärt wurde.
Der Arzt sei jedenfalls deshalb ersatzpflichtig, weil er ohne einschlägige Indikation operierte und dieser Umstand der Patientin nicht bewusst war. Damit habe der schadensträchtige Eingriff keine Legitimation gehabt. Zudem treffe den Arzt ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Allein daraus ergebe sich, dass er für die Schadensfolgen aufkommen müsse.
Schließlich sprachen die Richter der geschädigten Patientin für die bisher erkennbaren, anhaltenden immateriellen Schäden Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zu.



OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2007, Az.: 5 U 1370/06



Der Kommentar
Führt ein Schönheitschirurg nach einer unzutreffenden Diagnose einen Eingriff durch, der zu Schäden bei seinem Patienten führt, dann macht er sich schadenersatzpflichtig. Diese Ersatzpflicht stellten die Richter in diesem Fall auch nicht dadurch in Frage, dass die Fehldiagnose möglicherweise in der Absicht erfolgte, dem Patienten eine Erstattung des Kostenträgers zu verschaffen, der bei einer reinen Schönheitsoperation keinerlei Zahlung geleistet hätte. Und die Richter stellten weiterhin klar: Ein Arzt kann keine Vergütung für eine Operation verlangen, wenn feststeht, dass der Patient bei sachgemäßer Diagnose und Aufklärung den Eingriff gar nicht hätte vornehmen lassen.



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