Beschlossene Sache – so einfach ist das gar nicht...

Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsform und Gesellschaftsvertrag: Fachanwalt berät bei der richtigen Rechtsformwahl
24.04.2017127 Mal gelesen
Wie man einen Gesellschafterbeschluss fassen kann und wie man es lieber nicht tun sollte.

Die Willensbildung innerhalb von Personen- und Kapitalgesellschaften erfolgt in Form von Gesellschafterbeschlüssen. Das bedeutet, dass die beteiligten Gesellschafter gemeinsam über relevante Themen abstimmen und so einen Entschluss durch die kapitalistische Mehrheit fassen. So lange sich die Gesellschafter einig sind, kommt es bei der Beschlussfassung kaum zu Schwierigkeiten. Sobald aber Diskrepanzen im Gesellschafterkreis entstehen, die sich vielleicht sogar zu einem ausgewachsenen Gesellschafterstreit entwickeln, ist die gesetzes- und vertragskonforme Ausübung der Stimmrechte durch die Mehrheit der Gesellschafter entscheidend, wenn sie ihre Mehrheitsmacht und Entscheidungen nicht gefährden will.

Wer stimmt worüber ab?

Grundsätzlich besteht die Struktur jeder Gesellschaft aus zwei handelnden Organen. Die Gesellschafterversammlung, also alle beteiligten Gesellschafter gemeinsam, entscheidet über die internen Leitlinien und Vorgaben für die Geschäftsführung, während die Geschäftsführung die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten vertritt. Die konkrete Aufgabenverteilung ergibt sich bei Personengesellschaften aus dem Gesellschaftsvertrag. Für Kapitalgesellschaften gibt es weitreichende gesetzliche Regelungen. Diese werden aber ebenfalls regelmäßig durch zusätzliche Vertragsgestaltung konkretisiert.

Zum Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung gehören regelmäßig zum Beispiel Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Feststellung von Jahresabschlüssen, Gewinnverwendungsentscheidungen, Finanzplanungen sowie die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern.

Dabei gilt zu beachten, dass ein Gesellschafter unter gewissen Umständen von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen sein kann. Grundsätzlich ist das Stimmrecht als untrennbarer Bestandteil der Mitgliedschaftsrechte jedes Gesellschafters zu verstehen. Gelegentlich kommt es jedoch zu einem Konflikt zwischen den Interessen der Gesellschaft und denen ihres Gesellschafters. Beispielsweise darf ein geschäftsführender Gesellschafter nicht über seine eigene Entlastung abstimmen. Ein Gesellschafter sollte über für ihn bestehende Stimmverbote unbedingt informieren sein, um nicht von der Unwirksamkeit seiner Stimme überrascht zu werden. Unwirksame Stimmabgaben können nicht nur in Gesellschafterstreitigkeiten instrumentalisiert werden. Sie können auch gegenüber dem Finanzamt zu großen Schwierigkeiten führen, da der Fiskus oft zivilrechtlich wirksame Vertragsverhältnisse bei Steuergestaltungen voraussetzt.

Wie wird abgestimmt?

Welchen konkreten Anforderungen die Beschlussfassung unterliegt, hängt zunächst von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Bei Personenhandelsgesellschaften gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Stattdessen werden die Anforderungen regelmäßig im Gesellschaftsvertrag festgelegt.

Das GmbH-Gesetz sieht hingegen Verfahrensvorschriften vor. Dabei bestimmt das GmbH-Recht, dass Beschlüsse im Regelfall in Gesellschafterversammlungen zu fassen sind. Alternativ können Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine echte Versammlung der Gesellschafter, zum Beispiel im schriftlichen Verfahren, gefasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Dann kann eine Abstimmung sogar auch per E-Mail, SMS oder sogar Anwendungen wie WhatsApp möglich werden.

Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch die Möglichkeit einer Mischform, der sogenannten kombinierten Beschlussfassung, vorsehen. Hierbei stimmt ein Teil der Gesellschafter auf einer Versammlung, und ein anderer Teil schriftlich oder in Textform ab.

In der Praxis erfolgt die Abstimmung oft im Umlaufverfahren, also von Gesellschafter zu Gesellschafter, wobei der Beschluss mit Zugang der letzten Stimme bei der Gesellschaft wirksam wird.

Ist auch nur einer der Gesellschafter nicht mit der Abstimmung in Textform einverstanden, muss eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden.

Vorsicht bei der Formulierung des Gesellschaftervertrages

Es zeigt sich, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrages bezüglich der Beschlussfassung überaus relevant sind. In den meisten Gesellschaftsverträgen sind entsprechende Regelungen enthalten. Die anwaltliche Praxis zeigt jedoch, dass die vertraglich festgelegten Anforderungen an Gesellschafterbeschlüsse dem aktuellen technischen und rechtlichen Stand entsprechend aktualisiert werden könnten.

Gerade im Falle von Konflikten unter den Gesellschaftern ist Rechtssicherheit unverzichtbar. Bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages ist eine anwaltliche Beratung daher so gut wie unerlässlich um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Zudem sollte jeder Gesellschafter über seine Stimmrechte und wie er diese abgeben kann informiert sein. Auch hierbei kann eine Erkundigung bei einem Rechtsanwalt ratsam sein.

Weiterreichende Informationen zum Thema Gesellschafterbeschluss finden Sie unter: www.rosepartner.de/gesellschafterbeschluss.html