Abmahnung Rechtsanwalt Dr. Bente; aktuell - Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Filmwerk „New Moon – Biss zur Mittagsstunde“)

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
20.05.20101400 Mal gelesen
Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir Mandate Abmahnung der Firma Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft zur Kenntnis gebracht. Abgemahnt wird das Filmwerk "New Moon ? Biss zur Mittagsstunde". Die Abmahnung wurde von dem Rechtsanwalt Dr. Bente ausgesprochen. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse. Eine Feststellung des HASH-Wert (Zeichensatz zur Identifizierung einer digitalisierten Datei) liegt in den mir zugeleiteten Abmahnungen nicht vor. 
Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung ein Betrag in Höhe von 506,00 € gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass für die anwaltliche Tätigkeit ? sofern kein Abschluss erfolgt ? eine Gebühr von 1,3 gem. § 13 RVG, VV 2300 aus einem Wert von 10.000,00 € zu erheben und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr geltend gemacht würde. Weiterhin ist den Abmahnungen zu entnehmen, dass der Betrag in Höhe von € 450,00 als Schadensersatz gefordert wird. Gesamt somit 956,00 €.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass je nach Einzelfall folgende Punkte zur Verteidigung angeführt werden können und überprüft werden sollten:
a)       Nachweis der Lizenzinhaberschaft
b)       Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen bzw. angeboten wurde
c)       fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk
d)       Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte
e)       rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung
f)        HASH-Wert
g)       ggf. § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
h)       IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen
i)         überhöhter Streitwert
j)        überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten
k)       Sonstige

Vor diesem und insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des BGH zur Haftung bei W-Lan-Netzwerken und der ausstehenden Begründung zu Punkt g) (derzeit liegt nur die Pressemitteilung, noch nicht das vollständig abgefasste Urteil vor) sollte die Abgabe der Unterlassungserklärung daher keinesfalls ungeprüft erfolgen
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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