Auch das Urheberrecht an Lichtbildern reicht nicht grenzenlos!

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
04.03.2010608 Mal gelesen
1. Grundsätzlich hat der Urheber eines Werkes das alleinige Bestimmungsrecht darüber, wie, wo und wann sein geschaffenes Werk benutzt und verwendet wird.
 
2. Das Recht des Urhebers findet aber beispielsweise dann seine Grenzen, wenn inerheblicher Weise in Rechte Dritter eingegriffen wird. Beispielhaft sei hier das Kunsturhebergesetz genannt, wonach gemäß § 22 KUG eine Person, die auf einem Bild individualisierend dargestellt wird, dem Urheber die Verbreitung oder das öffentlich zur Schaustellenverbieten kann.
 
3. Aber auch in anderen Bereichen kann das Urheberrecht eingeschränkt werden. So war früher stark umstritten, ob bei der Herstellung von ungenehmigten Fotoaufnahmen von Häusern ein Eingriff in das Eigentumsrecht des jeweiligen Besitzers vorlag, was mittlerweile einhellig verneint wird. Allerdings wird das Urheberrecht dann eingeschränkt, wenn Aufnahmen im Bereich der Privatsphäre, zum Beispiel von geschützten Gärten oder Innenaufnahmen von Wohnungen, angefertigt werden. Grund hierfür ist, dass mit der Herstellung der Aufnahme Lebensverhältnisse dokumentiert werden und dem Betroffenen die Kontrolle über den späteren Umgang mit diesem Material verloren geht. Insoweit wird darin eine Vorbereitungshandlung zur Eröffnung einer Gefahrenquelle für spätere Verletzungshandlungen gesehen, die es zu vermeiden gilt.
 
4. Dass die Abgrenzung, ob die Veröffentlichung eines solchen Bildes mit oder ohne weitere Zusätzezulässig ist oder nicht, nicht immer einfach ist, zeigt die nachfolgende Entscheidung.
 
a) Die spätere Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks. Die spätere Beklagte ist verantwortlich für ein Internetangebot, wo nach Angaben der Beklagten Einzelfotos von Häusern, Straßen und Plätzen gezeigt werden. Die Verknüpfung von Fotos mit Geodaten und Google Maps ermöglicht dabei eine einfache virtuelle Navigation durch die Stadt. Die spätere Klägerin stieß im Mai 2009 darauf, dass Fotos von ihrem Haus mitsamt Adresse von der Beklagten über ihr Internetangebot  veröffentlicht wurden. Die spätere Beklagte wurde zur Löschung und Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Gestützt wurde der Unterlassungsanspruch darauf, es handele sich bei der Veröffentlichung der Adressen um personenbezogene Daten zu ihrer Person. Dies sei unzulässig. Die Abbildung ihres Wohnhauses in dieser Weise verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde.
 
b) Das Landgericht Köln hat hierzu mit Urteil vom 13.01.2010 unter dem Aktenzeichen 28 O 579/09 entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Häuser in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der Hausnummer zu erkennen sind, keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Hausinhaber darstellt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Eingriff in die Privatsphäre zwar dann vorlege, wenn Fotos von Privathäusern gegen den Willen der Bewohner und unter Namensnennung individualisiert im Internet veröffentlicht würden. Die Angabe der Adresse sei aber kein derartiges individualisierendes Merkmal. Im Übrigen sei das Fotovon einer öffentlich zugänglichen Stellea ngefertigt worden und zeigt nur den nach außen gewandten Bereich, sodass auch diesbezüglich eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ausscheide. Auch gelte bezüglich dieses Angebotes das so genannte datenschutzrechtliche Medienprivileg, wonach es möglich sei, sich nicht nur auf die Abbildung zu beschränken, sondern auch Informationen und Hintergründe bereitzustellen.
 
5. Diese Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass die von Gesetzeswegen gegebenen Rechte nicht ohne Einschränkungen gelten. Spätestens da, wo Interessen Dritter betroffen sind, stehen sich unterschiedliche Ansichten über Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Maßnahmen gegenüber. Deshalb sollten solche Problematiken auch bei der Planung und Umsetzung neuer Geschäftsideen und Projekte berücksichtigt werden, um nicht später unangenehm mit Rechten Dritten konfrontiert zu werden.
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© 04. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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