Urheberrechtlicher Schutz von Klängen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
17.02.2010871 Mal gelesen

Mandanten stellen immer wieder die Frage, ob ein Sound oder Klang, den sie mittels eines Synthesizers oder eines anderen Tonerzeugers, sei es ein  Plug-In oder Hardware Synth, erzeugt haben, urheberrechtlichen Schutz genießt.  So hat einer unserer Mandanten, der mir erlaubt hat, über den Fall zu berichten,  ein Stück verfasst, das vor Jahren in die Geschichte der elektronischen Tanzmusik als wahre Hymne eingegangen ist ? weniger wegen einer greifbaren Tonabfolge, sondern wegen eines signifikanten  Sounds, den er programmiert hatte. Kein Preset, und auch kein einfach durch Bewegung von Filtern oder Hüllkurven veränderter Preset, sondern ein von  Grunde auf eigenständig entwickelter Klang. Der Sound wurde dann in anderen Werken verwendet, da der Originalklangerzeuger in die Hände Dritter fiel. Obwohl jedem bewusst war, dass der Sound "geklaut" war, Besprechungen in Zeitschriften den jeweiligen Track als "Hommage" oder "Remix" bezeichneten, war eine  Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Urheberrechten nur schwer durchzusetzen, so dass bisher davon abgesehen werden musste.  

Grundsätzlich ist nämlich bisher einem Klang oder Sound kein urheberrechtlicher Schutz zugesprochen worden, da es sich nicht eine menschlich veranlasste Folge von Tönen handelt. Nach überwiegender Ansicht sind reine Klangdateien in Ermangelung von Tonfolge und Rhythmus nicht Musik im urheberrechtlichen Sinn. So hat das Landgericht Rottweil in einer Strafsache einen Angeklagten von dem Vorwurf der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke freigesprochen. Die Begründung ist lesenswert, weil sie einen Einblick in das Prinzip der Soundsynthese gibt, allerdings nur, was die sogenannte Substraktive Synthese angeht. Der Angeklagte hatte Soundbänke für Synthesizer vertrieben. Dies reichte zunächst für die Annahme hinreichenden Tatverdachts aus, da der Verdacht bestand, er habe fremde Presets verwendet.

Das Gericht stellte sodann fest, dass es sich bei den Presets , in Ermangelung von Tonfolgen und Rhythmus, nicht um Musik handele.  Weiterhin stellt es fest, dass es sich bei den Presets nicht um Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG handele, sondern lediglich um Informationen, mit denen die Software der Computer/Synthesizer einen Betriebsablauf in Gang setze.  Auch das Vorliegen eine Sammelwerks und eines Datenbankwerkes wurde vereint.

Diese rechtliche Einschätzung ist herrschend und wird auch von der Kommentarliteratur geteilt (Fromm/Nordemann, § 2 UrhG RdNr. 122; Dreier-Schulze, § 2 UrhG RdNr.

141; wohl auch Wandke/Bullinger, RdNr. 73).

 Die Rechtslage für Klänge könnte sich nunmehr ändern, da am 14. März 2010 der WIPO Copyright  Treaty (WCT) und der WIPO Performances und Phonograms Treaty

(WPPT) für die EU in Kraft treten. So wird in Publikationen (vgl. GRUR IPrax, 2010, 49, 50) die Ansicht vertreten, dass sich die Regelung nicht nur auf die Festlegung von

hörbaren Tönen beziehe, sondern auch von nie erklungenen Tönen. Damit solle klargestellt werden, dass auch die Festlegung mittels eines Synthesizers ebenso wie eine

Festlegung von hörbaren Tönen zu behandeln sei. Sollte die Regelung Eingang in die Rechtsprechung finden, könnte sich die rechtliche Situation von Künstlern und Sound-

Programmieren in der Zukunft ändern.  

 

Wir stehen Musikern und Musikproduzenten zu Fragen des Urheberrechts oder Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz  gerne beratend zur Verfügung.