Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir mehrere Mandate Abmahnung der Firma DigiProtect mbH zur Kenntnis gebracht. Abgemahnt wird der Tonträger "The Real Booty Babes ? Poker face". Die Abmahnung wurde von der Sozietät Graf von Westphalen ausgesprochen. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse und auch der sog. HASH-Wert (Zeichensatz zur Identifizierung einer digitalisierten Datei).
Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung pauschal ein Betrag in Höhe von 450,00 € gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass für die anwaltliche Tätigkeit ? sofern kein Abschluss erfolgt ? eine Gebühr von 1,3 gem. § 13 RVG, VV 2300 aus einem Wert von 10.000,00 € zu erheben und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr geltend gemacht würde. Somit ist den Abmahnungen zu entnehmen, dass der Betrag in Höhe von € 450,00 kein Schadensersatz darstellt.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass je nach Einzelfall folgende Punkte zur Verteidigung angeführt werden können und überprüft werden sollten:
a) Nachweis der Lizenzinhaberschaft
b) Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen bzw. angeboten wurde
c) fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk
d) Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte
e) rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung
f) ggf. § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
g) IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen
h) überhöhter Streitwert
i) überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten
j) Sonstige
Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls ungeprüft erfolgen
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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