§ 52 b UrhG gestattet Bibliotheken das Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen in ihren Räumen, jedoch nicht die Eröffnung von Vervielfältigungsmöglichkeiten.
Bibliotheken ist danach untersagt, die Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2009, Az. 11 U 40/09
Datum: 05.01.2010
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
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