In einer von unserer Kanzlei im Auftrage eines Mandanten eingelegten Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG führt das Oberlandesgericht Köln am 17.12.2009 (Az.: 6 W 148/09) aus, dass eine Beschwerde eines Abgemahnten unzulässig sei. Nach Auffassung der Kölner Richter steht Abgemahnten kein eigenes Beschwerderecht zu, weil sie nicht Beteiligte des Verfahrens seien. Dies ist insoweit pikant, da das Oberlandesgericht Köln im nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Abgemahnte eine Bezugnahme auf das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zulässt. Damit werden mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Tatsachen geschaffen, die dann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren die Abgemahnten nur schwerlich aus der Welt schaffen können.
Interessant ist die Reaktion der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren. Obwohl keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, stellt der Bevollmächtigte der Antragstellerin klar, dass die Hauptsache "sich ohnehin mittlerweile erledigt" habe. Es drohe auch keine Wiederholung.
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