Verkauf „gebrauchter“ Software als Verstoß gegen das Urheberrecht?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
07.01.2010848 Mal gelesen
1. Grundsätzlich sollte man sich zunächst vergegenwärtigen, dass mit dem Kauf einer Software der Erwerb eines Nutzungsrechts einhergeht. Das bedeutet nichts anderes, als das man sich mit dem legalen Kauf das Recht erkauft, die Software zu nutzen.
 
2. Generell ist es auch erlaubt, dieses einmal erkaufte Recht auch weiterzuveräußern. Dieser Grundsatz wurzelt im sogenannten Erschöpfungsgrundsatz, der besagt, dass sich das Urheberrecht mit all seinen daraus resultierenden Ansprüchen dann erschöpft, wenn das Produkt mit Zustimmung des Herstellers in den Verkehr gebracht wurde.
 
3. Bei den unterschiedlichen Möglichkeiten eine Software zu erwerben, fangen die Streitigkeiten an. So kann das Nutzungsrecht an der Software beispielsweise mit dem Erwerb eines Computers auf einem Datenträger erwerben oder man kauft diese Software im Ladengeschäft auf einem Datenträger oder man erwirbt die Software mittels Download.
 
4. Jedoch fangen bei diesen unterschiedlichen Arten des Erwerbs von Software auch die unterschiedlichen Auffassungen zur legalen zustimmungsfreien Möglichkeit der Übertragung der Rechte an der gebrauchten Software an. Gerade beim Erwerb von Software mittels Download besteht ein Streit, ob der unter 3. genannte Grundsatz auch hier anwendbar ist, mit der Folge, dass eine Veräußerung ohne Weiteres möglich wäre. Dreh- und Angelpunkt der kontroversen Diskussion ist dabei, ob der § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG anwendbar ist, weil dieser sich nach der nationalen Vorschrift auf die Übertragung eines Werkes in körperlicher Form bezieht und ein Download selbst keine solche Form aufweist.
 
5. Mit der Übertragung einer Software beschäftigt sich auch die nachfolgende Entscheidung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entschieden, bei dem der Beklagte in seiner Eigenschaft als Händler von einem Endkunden die Software des klagenden Softwareherstellers, allerdings ohne den Computer, auf dem die Software erstinstalliert war, erworben hatte. Dabei hatten die Erstkunden dem Beklagten nur eine Sicherungskopie übergeben, die diese selbst mit Zustimmung der Klägerin angefertigt hatten, und löschten die Installation auf ihren Computern vollständig. Der Beklagte bot die Software zum Kauf an und übergab an den Käufer die Sicherungskopie.
 
6. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.06.2009 mit dem Aktenzeichen I-20 U 247/08 dem Beklagten den Verkauf der gebrauchten Software untersagt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Verbreitung von Sicherheitskopien von der sogenannten Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urhebers nicht gedeckt sei. Um bei dieser Konstellation nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen, wäre es erforderlich gewesen, dass der Ersterwerber des Programms dieses zusammen mit dem PC, auf dem es vorinstalliert war, weiterveräußert hätte. Ein Weiterverkauf von Kopien sei hiervon jedenfalls nicht gedeckt.
 
7. Diese zuvor genannte Entscheidung zeigt, dass gerade bei der Veräußerung von "gebrauchter" Software erhebliche Probleme entstehen können. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit sollte entweder von einer Verkaufsaktivität ganz abgesehen werden oder vorher Rechtsrat eingeholt werden.
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© 07. Januar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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