Urheberrechtlicher Schutz von Choreografien

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
08.07.2009715 Mal gelesen

Choreografie bezeichnet die Abfolge und Erfindung von Bewegungen meist in Tanzform, musikalisch untermalt. Choreografien finden sich überall dort, wo tänzerische Darbietungen zu sehen sind. Je nach Ausprägung der jeweiligen Darbietung kann die Choreografie urheberrechtlichen Schutz genießen, ebenso wie ein Musikstück, ein Bild oder ein Buch.

Der Choreograf ist der Urheber der Tanzdarbietung und gleichzeitig auch derjenige, der entscheiden kann, was mit der Choreografie geschieht. Dem Choreografen steht ein Urheberpersönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte zu. Er entscheidet, ob das Stück aufgeführt wird und zu welchen Konditionen.
Die Choreografie muss über das Stadium der bloßen Idee hinausgehen, um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Stück bereits vollends einstudiert wurde und einem Publikum vorgeführt werden kann.
Unerheblich ist es, ob die Darbeitung als Kunst einzustufen ist, da vom Urhebergesetz allein eine persönliche, geistige Schöpfung gefordert wird.
Im Falle von Rechtsverletzungen stehen dem Choreografen weitreichende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

Datum: 27.01.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Choreografie, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

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