Das LG München (Urt. v.12.11.2008, Az. 21 O 3262/08) gab der Klage einer Partnervermittlerin statt, die eine Wettbewerberin wegen Kopierens einer ihrer Heiratsannoncen abgemahnt hatte.
Das Gericht befand, dass der Text der Heiratsannonce der Klägerin urheberrechtlich geschützt sei, da erkennbar sei, dass sowohl Wortwahl als auch Stil der Annonce eine individuell-schöpferische Leistung darstellen würden. Es gäbe keine textlich vorgegebenen Anleitungen zur Beschreibung von Menschen wie etwa bei Staubsaugern. Die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache erlaube gerade eine individuelle Beschreibung von Personen.
Datum: 03.12.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
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08.07.20091684 Mal gelesen