AG Köln: Täterschaftvermutung im Mehrpersonenhaushalt lebensfremd

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
09.04.2016273 Mal gelesen
Das AG Köln hat mit Urteil vom 04.04.2016 eine Filesharing Klage der Kanzlei Negele abgewiesen. Bemerkenswert: Das AG Köln hält die Täterschaftsvermutung im Mehrperosnenhaushalt für lebensfremd - zu Recht!

Filesharing Abmahnung im Auftrag der M.I.C. Mircon International Content (Pornofilm)

Ein Anschlussinhaber (Familienvater) wurde von der Kanzlei Rechtsanwälte Negele, Zimmel im Auftrag der M.I.C. Mircon International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern abgemahnt. In der Abmahnung wurde behauptet, dass festgestellt worden sei, dass über den auf den Anschlussinhaber registrierten Internetanschluss zwei Pornofilme über eine Tauschbörse im Internet illegal verbreitet worden sein sollen.

Der Anschlussinhaber bestritt, die Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Zudem wies er darauf hin, dass der Internetanschluss auch von seiner Ehefrau und seinen beiden volljährigen Kindern genutzt wurde und wird, die jeweils selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können.

Da der Anschlussinhaber zwar eine Unterlassungserklärung abgab, jedoch die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten verweigerte, erhob die Kanzlei Negele, Zimmel vor dem Amtsgericht Köln gegen den Anschlussinhaber Klage auf Zahlung von insgesamt 2.303,60 EUR.

AG Köln: Filesharing Klage von Negele vollumfänglich unbegründet

Das AG Köln weist die Klage sowohl hinsichtlich Schadensersatzes als auch Abmahnkosten als unbegründet ab.

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Anschlussinhaber

Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der (angeblichen) Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG gegen den abgemahnten Vater lehnte das AG Köln mit dem bemerkenswerten Hinweis ab, dass es im Falle eines Mehrfamilienhaushalt bereits fragwürdig erscheint, eine Tätervermutung gegen den Anschlussinhaber anzunehmen.

Täterschaftsvermutung im Mehrfamilienhaushalt völlig lebensfremd

In diesem Zusammenhang wies das AG Köln darauf hin, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Anschlussinhaber seinen bei ihm lebenden Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) den Zugang zu dem auf ihn registrierten Internetanschluss ermöglicht.

Täterschaftsvermutung jedenfalls aufgrund Zugangs Dritter zum Anschluss widerlegt

Ungeachtet dessen, habe der abgemahnte Anschlussinhaber die (lebensfremde) Täterschaftsvermutung hinreichend erschüttert, da er seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Hierzu reiche es aus, dass der Anschlussinhaber die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten hinreichend plausibel dargelegt hat. In diesem Zusammenhang verweist das AG Köln darauf, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht die Beweislast dafür trägt, dass Familienangehörige zum Tatzeitpunkt den Internetanschluss nutzen konnten. Eine andere Sichtweise würde der gesetzlichen Beweislastverteilung widersprechen. Nach dieser muss der Rechteinhaber nachweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing begangen hat.

Anschlussinhaber trifft keine Belehrungspflicht gegenüber erwachsenen Familienangehörigen

Auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten scheide mangels Störereigenschaft des abgemahnten Familienvaters aus. Ein Anschlussinhaber sei ohne Anlass nicht verpflichtet, volljährige Familienmitglieder zu belehren oder ihnen den Zugriff auf den Internetanschluss gar zu verbieten.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2016, Az. 137 C 362/15

Fazit

Ein weiteres für abgemahnte Anschlussinhaber erfreuliches Filesharing Urteil. Bemerkenswert an diesem ist, dass das AG Köln die vom BGH aufgestellte Täterschaftsvermutung (jedenfalls im Mehrfamilienhaushalten) für lebensfremd hält. In der Tat gibt es in einem Mehrpersonenhaushalt keinen Grund anzunehmen, dass gerade der Anschlussinhaber die (angebliche) Urheberrechtsverletzung begangen hat, nutzen auch weitere Personen den Anschluss. Die Täterschaftsvermutung ist allein aus der Not geboren, dem Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen.