Filesharing: Amtsgericht Bielefeld weist Klage der DigiRights Administration GmbH ab

Filesharing: Amtsgericht Bielefeld weist Klage der DigiRights Administration GmbH ab
14.03.2016881 Mal gelesen
Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 25.02.2016 (Aktenzeichen: 42 C 221/15) eine Klage der DigiRights Administration GmbH, die im Prozess durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian anwaltlich vertreten worden ist, abgewiesen.

Der Beklagte war als Anschlussinhaber seitens der DigiRights Administration GmbH zunächst im Wege der Abmahnung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen worden, hatte aber prozessual erklärt, dass auch seine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau im Zeitraum der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung Zugang zum Internetanschluss gehabt habe. Die DigiRights Administration GmbH konnte diesen Vortrag nicht widerlegen.

Das Amtsgericht Bielefeld führt aus:

" (...) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugängig gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätze (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 196/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...) Der Beklagte hat mithin substantiiert vorgetragen, dass neben ihm mit seiner Ehefrau (...) eine weitere Person als Täterin fürdie fragliche Rechtsverletzung in Betracht kommt. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür erbracht, dass die Ehefrau des Beklagten keinen Zugriff zum Internet-Anschluss des Beklagten hatte. Die Klägerin hat auch keinen Beweis dafür erbracht,dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Der Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 450,00 EUR, da der Beklagte nicht Störer ist. Der Beklagte war nicht verpflichtet, volljährige Mitbenutzer wie seine Ehefrau (...) ohne besonderen Anlass zu beaufsichtigen oder zu belehren. (...)

Das Urteil des Amtsgericht Bielefeld ist zu begrüßen.

Längst ist es Abmahnern nicht mehr ohne Weiteres möglich, von der Person des Anschlussinhaber automatisch auf den Täter zu folgern. Es zeigt sich, dass die erstinstanzlichen Gerichte sich hier konsequent an der vom BGH im BearShare-Verfahren entwickelten Rechtsprechung orientieren.

Einrede der Verjährung bleibt unberücksichtigt  

Nachdem das Gericht hier schon keine Haftung des Beklagten gesehen hat, hat es sich (zu unserem Bedauern) Ausführungen zu der von unserem Mandanten hilfsweise erhobenen Einrede der Verjährung nicht weiter geäußert. Immer noch nicht ausdrücklich geklärt ist insoweit bezüglich Schadensersatzansprüchen aus Filesharing, welcher Frist diese unterliegen (3 Jahre ? 10 Jahre ?).

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