Infoscore und Schadensersatzforderung der Fa. Mick-Haig Productions aus Urheberrechtsverletzung: Was tun, wenn Abmahnung der Schutt Waetke Rechtsanwälte zuvor nicht erhalten?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
17.11.20082928 Mal gelesen

Wie bereits vom Verfasser berichtet wurde, macht die Inkassofirma Infoscore Fordeungsmanagement GmbH aus Baden-Baden derzeit im Auftrag der Firma Mick-Haig Productions Schadensersatzforderungen geltend, die aus einer vorherigen Abmahnung der Schutt Waetke Rechtsanwälten aus Karlsruhe im Auftrag von Mick Haig Productions Inc. wegen öffentlicher Zugänglichmachung von pornografischen Filmen in Internettauschbörsen resultieren. Die Schadensersatzforderung beträgt nicht selten ca. 1118,- €. 

Von den Betroffenen wird nun teilweise geltend gemacht, dass sie von dem Inkassoschreiben überrascht sind, weil sie keine Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt Waetke zuvor erhalten hätten. 

Akuter Handlungsbedarf ist daher nicht nur deswegen gegeben, weil die Einschaltung der Inkassofirma mit dem Forderungseinzug bei fruchtlosem Verstreichen der Zahlungsfrist im Regelfall zwangsläufig die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids durch diese zur Folge hat, wenn auf das Schreiben nicht fristgerecht reagiert und die Forderung bestritten wird. 

Auch hinsichtlich der möglicherweise nicht erhaltenen Abmahnung der Schutt Waetke Rechtanwälte sollten die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer möglichen Unterlassungsklage ergriffen werden, die von den Schutt Waetke Rechtsanwälten nach wie vor erhoben werden könnte, auch wenn der Betroffene die Abmahnung nicht erhalten hat. Der Zugang der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist nämlich nach der Rechtsprechung nicht notwendige Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung. Es genügt, wenn die Schutt Waetke Rechtsanwälte beweisen können, dass die Abmahnung per Post verschickt worden ist. Der Zugang der Abmahnung muss dann nicht vom Rechteinhaber bewiesen werden.Im Falle der Unterlassungsklage könnte daher nicht ohne weiteres erfolgreich eingewandt werden, dass dem Betroffenen vorgerichtlich keine Gelegenheit gegeben wurde, eine Unterlassungsklage durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden. 

Betroffene sollten daher umgehend einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt zur Prüfung einschalten.

 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt