Schadensersatzforderung der Fa. Mick-Haig Productions aus Urheberrechtsverletzung: Infoscore Forderungsmanagement mit dem Einzug der Forderung aus Abmahnung der RAe Schutt Waetke beauftragt!

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
05.11.20082633 Mal gelesen

Derzeit erhalten Betroffene, die vor wenigen Monaten von den Schutt Waetke Rechtsanwälten aus Karlsruhe im Auftrag von Mick Haig Productions Inc. wegen öffentlicher Zugänglichmachung von pornografischen Filmen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, ein Schreiben der nun beauftragen Inkassofirma infoscore Forderungsmanagement GmbH, Baden-Baden. 

Es wird eine Schadensersatzforderung der Fa. Mick Haig Productions Inc. aus Urheberrechtsverletzung geltend gemacht. 

In dem Schreiben heisst es, dass die Gläubigerin die Inkassofirma mit dem Einzug der dann näher bezeichneten "überfälligen Forderung" beauftragt habe.

Beispielsweise geht es um folgende Beträge:

  1. Hauptforderung aus Schadensersatzforderung              926,80 €
  2. Verzugszinsen                                                                           26,00 €
  3. Inkassokosten                                                                        147,50 €
  4. Kontoführungskosten                                                              18,00 €
    Gesamtforderung z.B.                                                         1118,30 €

Interessant dabei ist, dass nicht nur Betroffene, die tatsächlich eine Abmahnung der Schutt Waetke Rechtsanwälte erhielten, von der Inkassofirma infoscore Forderungsmanagement GmbH Post erhalten haben, sondern auch solche Personen, die angeben, gar keine Abmahnung zuvor erhalten zu haben.

Keinesfalls sollten Betroffene die nun um die Einschaltung der Inkassofirma erhöhte Forderung ungeprüft bezahlen. Denn wenn bereits die zugrundeliegende Abmahnung unbegründet ist, ist die geltend gemachte Forderung erst Recht nicht berechtigt. 

Zudem stellt sich die Frage, welchen Sinn die Einschaltung der Inkassofirma aus Sicht des Rechteinhabers Mick Haig Productions Inc. macht, wenn die zugrundeliegende Forderung aus der Abmahnung der Schutt Waetke Rechtsanwälte bestritten wurde. Denn an sich werden Inkassofirmen nur mit dem Einzug unbestrittener Forderungen beauftragt. Zu prüfen ist hierbei auch, ob die Einschaltung der Inkassofirma überhaupt erforderlich war. 

Jedenfalls ist nun akuter Handlungsbedarf gegeben, da die Einschaltung der Inkassofirma mit dem Forderungseinzug im Regelfall zwangsläufig die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids durch diese zur Folge hat, wenn auf das Schreiben nicht fristgerecht reagiert und die Forderung bestritten wird. Bei unstreitiger Forderung können zudem Nachteile in Bezug auf die Kreditwürdigkeit entstehen. Hinweise hierzu finden sich in dem Forderungsschreiben.

Bei fristgerechter Reaktion auf das Schreiben wird der Forderungseinzug jedoch normalerweise zunächst eingestellt und wieder an den Auftraggeber zurückgegeben. der dann darüber entscheidet, ob die Forderung gerichtlich mit Hilfe wiederum einer Anwaltskanzlei, im Zweifel die Schutt Waetke Rechtsanwälte, im Wege einer Klage vor dem zuständigen Amtsgericht geltend gemacht wird.

Betroffene sollten daher umgehend einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Forderung bzw. der zugrundeliegenden Abmahnung -falls vorliegend- beauftragen. Hierbei ist auch ein Augenmerk darauf zu richten, ob ggf. noch nachträglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, um das unnötige Kostenrisiko einer -immer noch mögliche- Unterlassungsklage zu vermeiden. Ggf. sind auch noch Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Abmahnungen rechtlich zu verhindern.

 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)