BGH-Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ — Die Entscheidungsgründe liegen vor!

BGH-Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ — Die Entscheidungsgründe liegen vor!
03.12.2015190 Mal gelesen
Leitsätze des BGH vom 11.06.2015 (I ZR 19/14, I ZR 7/14,I ZR 75/14)

Leitsätze BGH, Urteil vom 11. 06. 2015, Az.: I ZR 19/14 - Tauschbörse I

"a) Ist ein Tontraegerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind."

Leitsätze BGH, Urteil vom 11.06. 2015, Az. I ZR 7/14 - Tauschbörse II

"a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn.24 - Morpheus).

b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden."

Leitsatz BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 75/14 - Tauschbörse III

"Der lnhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12. BGHZ  200, 76 - BearShare)."

Bei den Kollegen der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte finden sich alle drei Entscheidungen im Volltext.

Einen ausführlichen Beitrag zu den BGH-Urteilen "Tauschbörse I-III" finden Sie im Laufe der kommenden Woche auf den WF_NEWS.