WALDORF FROMMER: Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Eckernförde — Bloßer Verweis auf Besucher führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers

WALDORF FROMMER: Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Eckernförde — Bloßer Verweis auf Besucher führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers
07.09.2015201 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Eckernförde vom 24.06.2015, Az. 6 C 851/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Eckernförde hatte der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung pauschal von sich gewiesen und behauptet, dass im Zeitraum der Rechtsverletzung mehrere, nicht weiter benannte Personen bei ihm zu Besuch gewesen seien. Da er nicht ausschließen könne, dass das streitgegenständliche Werk über seinen Anschluss verbreitet wurde, habe er außergerichtlich bereits EUR 250,00 bezahlt.

Das Gericht erachtete diesen Vortrag als ungenügend.

Der lediglich pauschale Verweis auf etwaige Dritte ist nicht geeignet die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, da er, "[.] sofern er die Rechtsgutverletzung bestreiten möchte, konkret darlegen muss, wer an seiner Stelle die Rechtsgutverletzung begangen habe und sofern er nicht als Störer haften will, darlegen muss, welche Sicherheitsvorkehrungen er gegen einen Missbrauch seines Internetzugangsgetroffen habe."

Zur Höhe der Rechtsverfolgungskosten führt das Gericht aus:

"Darüber hinaus steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs in beantragter Höhe zu. [.] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Urheberrechts für die Urheber künstlerischer Werke zu erheblichen Einbußen führen kann und auch führt. "

Das Amtsgericht Eckernförde verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.


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