WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren vor dem AG Düsseldorf wegen illegalem Angebot eines Musikalbums – EUR 2.400,00 Schadenersatz angemessen

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren vor dem AG Düsseldorf wegen illegalem Angebot eines Musikalbums – EUR 2.400,00 Schadenersatz angemessen
06.08.2015136 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Amtsgericht Düsseldorf vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15

Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums erhoben.

Der Beklagte hatte sich gegen die Inanspruchnahme als Täter mit dem Einwand verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und am Tag der Rechtsverletzung im Rahmen einer Familienfeier mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hätten nehmen können. Weiterhin bezweifelte er die Zuverlässigkeit der Ermittlungen und bestritt die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen.

Die Einwände der Beklagten wies das Amtsgericht Düsseldorf mit klaren Worten zurück:

"Soweit die Klägerin sich auf ausschließliche Nutzungsrechte an den Musikwerken des streitgegenständlichen Albums beruft, kann sie sich auf den sog. "P-Vermerk" auf dem CD-Einleger berufen, der gem. §§ 85, 10Abs 1 UrhG eine Vermutung zugunsten der ausschließlichen Rechtsinhaberschaft darstellt. Außerdem hat der anwaltlich beratene Beklagte gegenüber den Klägervertretern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ohne dass er bzw. seine Rechtsanwälte Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin geäußert hätten, die sie hätten veranlassen müssen, die Unterlassungserklärung zu verweigern.
[..]
Dafür, dass es bei der Ermittlung des Anschlusses des Beklagten zu Fehlern gekommen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat den Anschluss des Beklagten nicht nur bei einer Verletzungshandlung ermittelt, sondern wie im Tatbestand dargestellt zeitnah bei einer weiteren Teilnahme an derselben Tauschbörse. Dass diese Ermittlung auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs mit derselben IP-Adresse erfolgte, ist unschädlich. Vielmehr spricht auch bei einer derartigen Mehrfachermittlung eines Anschlusses eine Vermutung dafür, dass die Verletzung tatsächlich vom Anschluss des Beklagten aus vorgenommen worden ist. Auf einem der internetfähigen Geräte im Haushalt des Beklagten muss eine Filesharing-Software installiert gewesen sein, die die Tauschbörsenteilnahme ermöglichte und vom Anschluss des Beklagten genutzt worden sein."

Im Übrigen - so das Gericht - genügte der Beklagte mit der bloßen Benennung weiterer Mitnutzer nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Vortragslast.

"Der Beklagte teilt lediglich mit, dass sowohl er wie seine Ehefrau Internetzugang mit einem eigenen Gerät gehabt haben und bei Besuchen der beiden erwachsenen Kinder mit deren Lebenspartner diese ebenfalls eigenständig Zugang zum Internet gehabt hätten. Wie das Nutzungsverhalten der 3 weiteren Personen am Verletzungstag war, legt der Beklagte ebensowenig offen, wie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack Nach der Bearshare-Entscheidung des BGH trifft den Anschlussinhaber auch eine Recherchepflicht. Auch hierzu ist das Beklagtenvorbringen gänzlich unergiebig. Da nur die Internetzugangssituation im Verletzungszeitraum generell mitgeteilt wird, sich aus dem Beklagtenvorbringen aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Täter für die Verletzung überhaupt konkret in Betracht kommt, bleibt es bei der Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Verletzer ist."

In Ahnlehnung an das Landgericht und Oberlandesgericht Köln sowie an die jüngsten BGH-Entscheidungen ("Tauschbörse I-III") sprach das Gericht der geschädigten Rechteinhaberin einen Schadenersatz von EUR 200,00 pro Musiktitel zu.

"Während das angerufene Urhebergericht bisher der Auffassung war, dass dem jeweiligen Rechteinhaber für jedes Musikstück eines in einer Tauschbörse vertriebenen Albums je 100.-€ Schadensersatz zustehen, schließt sich das Gericht nunmehr der Bewertung von LG und OLG Köln an, die in den Entscheidungen des BGH vom 11.6.15 laut der bisher nur als Presseveröffentlichung vorliegenden Information bestätigt worden sind, wonach jedes Stück eines populären Albums mit 200.-€ angemessen zu bewerten ist."

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz in Höhe von 2.400,00 sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in Gesamthöhe von über EUR 3.500,00.

Sobald eine ocr-fähige Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt die Veröffentlichung wie gewohnt auf news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung