WALDORF FROMMER: Verfahren wegen Nutzung unlizenzierten Bildmaterials — Zur Höhe der Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung

WALDORF FROMMER: Verfahren wegen Nutzung unlizenzierten Bildmaterials — Zur Höhe der Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung
08.07.2015133 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Das Amtsgericht Hannover hat den Beklagten neben Schadenersatz und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten antragsgemäß zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 verurteilt.

Das Gericht stellte insbesondere klar, dass bereits die abstrakte Möglichkeit des Abrufs der streitgegenständlichen Fotografie über die sog. Grafikadresse als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG anzusehen sei. Ob durch den insoweit möglichen [Anm. d. Verfassers: isolierten] Abruf des Lichtbildes noch der gewünschte Werbeeffekt erreicht werde, sei für die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe unerheblich.

Da der Beklagte sich vertraglich verpflichtet habe, die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie zu unterlassen, diese aber schuldhaft nicht vollständig gelöscht wurde, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu.

Deren Bezifferung in Höhe von EUR 2.500,00 begegne keinerlei Bedenken. Nach verbreiteter Praxis werde bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr vielmehr ein Betrag von EUR 5.001,00 angesetzt.


Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

www.news.waldorf-frommer.de/