DigiProtect erwirkt als erste Rechteinhaberin einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
08.07.20091010 Mal gelesen

Laut Pressemitteilung von DigiProtect vom 03.09.2008 habe Digiprotect als erste Rechteinhaberin von dem neuen "Gesetz zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums" Gebrauch gemacht und eine einstweilige Verfügung nach § 101 UrhG (Anspruch auf Auskunft) wegen Urheberrechtsverletzung gegen die Deutsche Telekom AG vor dem LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08) sowie dem LG Düsseldorf erwirkt.

Zur Begründung heißt es im Beschluss des LG Köln:

"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks liegt zudem eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah zudem in gewerblichem Ausmaß (zu diesem Erfordernis vgl. ReferentenE v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004). Dies ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Die Auskunftserteilung erscheint der Kammer auch nicht als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG."

Besonders erfreulich empfand DigiProtect Anwalt Dr. Udo Kornmeier die eingegrenzte Begriffsdefinition der Kölner Richter, nach der bereits ein einziges öffentlich gemachtes Album als gewerblich angesehen werden kann. Im Vorfeld hatten bereits viele Rechtsexperten auf die ungenaue Formulierung zwischen einfach gelagert und gewerblich hingewiesen. Nun ist mit der strenger gefassten Begriffsdefinition der Kölner Richter der Auslegungsspielraum sehr eng bemessen wurden, so dass auch die 100-Euro-Deckelung in diesem Fall nicht mehr galt.

Mit diesem Erfolg für DigiProtect werden andere Rechteinhaber mit der gleichen Vorgehensweise nachziehen. Ein Ende der Massenabmahnungen in naher Zukunft ist demnach wohl nicht in Sicht.