WALDORF FROMMER: OLG München bestätigt Unterlassungsstreitwert von EUR 15.000,00 auch bei kleinformatiger unlizenzierter Bildnutzung

WALDORF FROMMER: OLG München bestätigt Unterlassungsstreitwert von EUR 15.000,00 auch bei kleinformatiger unlizenzierter Bildnutzung
01.07.2015128 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Oberlandesgericht München vom 10.04.2015, Az. 6 W 2204/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht München hatte die Klägerin, eine Bildagentur, die Beklagte wegen der dreifachen kleinformatigen und ausschnittsweisen Verwendung einer Fotografie in einem gewerblich genutzten Internetauftritt auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte nach Abschluss des Verfahrens den Streitwert auf EUR 16.050,00 (Unterlassung: EUR 15.000,00; Auskunft: EUR 250,00; Feststellung: EUR 800,00) festgesetzt.

Die Beklagte legte gegen diesen Streitwertbeschluss sofortige Beschwerde ein: Insbesondere könne auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin den Schadensersatzbetrag mit EUR 1.000,00 beziffert habe, für den Unterlassungsantrag allenfalls ein Wert von EUR 5.000,00 in Ansatz gebracht werden. Ferner verwies sie auf Entscheidungen anderer deutscher Gerichte in Fällen unerlaubter Bildnutzung, die den Unterlassungsstreitwert deutlich niedriger bemessen hätten.

Auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts hin wurden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet zurück:

Den niedrigeren Streitwertfestsetzungen anderer Gerichte lägen vorwiegend Produktfotos in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen zugrunde. Die streitgegenständliche Agenturfotografie sei aber mit diesen qualitativ nicht vergleichbar.

Maßgeblich sei vorliegend vielmehr, dass die hier streitgegenständliche Nutzung zur Ausgestaltung eines gewerblich genutzten Internetauftritts auf Dauer angelegt gewesen sei, was einen Unterlassungsstreitwert von EUR 15.000,00 rechtfertige. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet sei, sei auch nicht entscheidend, dass die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihre geschäftliche Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen habe.


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