EuGH: Abrufbarkeit einer Webseite begründet Zuständigkeit
EuGH: Abrufbarkeit einer Webseite begründet Zuständigkeit
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 22.01.2015 entschieden, dass bei einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern das Gericht in der EU zuständig ist, in welcher die streitgegenständliche Website abrufbar ist.