Freie Benutzung oder Bearbeitung - die §§ 23, 24 UrhG

Freie Benutzung oder Bearbeitung - die §§ 23, 24 UrhG
13.05.20151862 Mal gelesen
Das Urheberrecht birgt viele ungeklärte Fragen und häufig kommt auch die anwaltliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass nicht mit hundertprozentiger Sicherheit prognostiziert werden kann, in welche Richtung letztlich ein Gericht entscheiden würde.

Eines der in der Praxis schwierigsten Felder sind hierbei die Regelungen der §§ 23, 24 UrhG:

  • 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

 
  • 24 Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

 

Die Abgrenzung, wann eine Bearbeitung bzw. Umgestaltung eines Werkes vorliegt, die der Einwilligung bedarf bzw. eine Freie Benutzung ist teilweise nur sehr schwer zu treffen. Im Kommentar heißt es hierzu, dass die Freie Benutzung nicht in einer Umgestaltung des fremden Werkes liegt, sondern das fremde Werk lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 24 UrhG, RN 1).

Der BGH musste sich in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (I ZR 52/12) mit der bekannten Kinderbuchprotagonistin "Pippi Langstrumpf" beschäftigten. Die Rechteinhaberin an den Werken der verstorbenen Autorin "Astrid Lindgren" hatte einen Supermarkt verklagt, welcher mit Fotos von Pippi-Kostümen zur Karnevals-/Faschingszeit warb. Die Rechteinhaberin sah sich in ihren Nutzungsrechten beeinträchtigt, die sich auch an der "literarischen Figur" der Pippi hätte.

Der BGH führt hierzu aus: "In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei Werken der Literatur iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig ist. Auch eigenpersönliche geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werks, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und der "Szenerie" des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz". Der BGH folgert weiter, dass eine literarische Figur ebenso detailliert beschrieben und ein Bild im Kopf des Lesers schaffen kann, wie auch ein Bildhauer real sichtbare Figuren schaffen kann. "Dieser Schutz einer fiktiven Person kann auch unabhängig vom konkreten Beziehungsgeflecht und Handlungsrahmen bestehen, wie sie in der Fabel des Romans ihren Ausdruck gefunden haben. [.] Voraussetzung für den isolierten Schutz eines fiktiven Charakters ist es demnach, dass der Autor der Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbilds wird dafür in aller Regel nicht genügen," führt der BGH weiter aus. Er subsumiert sodann, dass Astrid Lindgren mit der Pippi eine Figur geschaffen habe, die diesen Anforderungen entspräche. "Astrid Lindgren sei es gelungen, eine einmalige Figur zu schaffen, die ihre charakteristischen Wesenszüge durch alle  Geschichten unverkennbar beibehalte und die sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe," heißt es hierzu im Urteil.

Schließlich jedoch, geht der BGH auf die Frage ein, ob es sich bei den Fotos von den Kostümen, welche bundesweit beworben wurden, um abhängige Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG handele oder um eine Freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG.

Hierzu führt der BGH aus: " Eine freie Benutzung setzt - wie das BerGer. noch zutreffend angenommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen. [...] Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmernd. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen erforderlichen Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzen Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werks einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist."

Einen solchen Abstand nimmt das Gericht hier an. Eine nach § 23 UrhG ohne Einwilligung verbotene Übernahme des Werks liegt nicht vor, da hier nur äußere Erscheinungsmerkmale in den Fotos der Kostüme aufgegangen wären, aber zur schützenswerten Figur der Pippi auch die charakteristischen Merkmale gehörten. Zudem sei ebenso zu berücksichtigen, dass es sich offensichtlich um Kostüme handele, also die Träger nur in eine "Rolle schlüpften". Gerade damit würde nur ein unvollkommener Bezug (rein äußerlicher Natur) zur literarischen Figur geschaffen.

Dieses Urteil zeigt, dass die zu treffende Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des § 23 UrhG und § 24 UrhG teilweise einer sehr differenzierten Betrachtung bedarf. Bevor demnach ein fremdes Werk als Grundlage für ein eigenes genutzt wird, sollte man sich sehr genaue Gedanken über Zweck, Umfang und Gestalt der Übernahme machen. Im vorliegenden Fall wurde die freie Benutzung in dritter Instanz schlussendlich bejaht. Jedoch ist aus anwaltlicher Sicht von einer ungeprüften und voreiligen Veröffentlichung und Verbreitung eigener auf fremder Werke basierenden Schöpfungen abzuraten.
Kompliziert wird es zunehmend bei den technischen Bearbeitungsmöglichkeiten, die in der Lage sind ein Werk im hohen Maße zu verfremden. Grundsätzlich zeigt sich auch an dieser Stelle, dass das Urheberrecht dringend einer Reform bedarf, die die neuen technischen Möglichkeiten berücksichtigt sowie die daraus resultierenden geänderten Bedürfnisse der Anwender und Rechteinhaber. Dieses gilt insbesondere auch im internationalen Kontext, denn selbst Pippi ist für den BGH Ausländerin, welches dazu führte, dass in diesem Rechtsstreit im nicht unerheblichen Maße auch schwedisches Recht zu prüfen war.
Die zwischenzeitig auf politischer Ebene stattfindende Debatte das Urheberrecht verstärkt auf europäischer Ebene zu harmonisieren, wird somit durch Urteile - wie das soeben beschriebene - gefördert.

 

Frau Rechtsanwältin Patricia Lotz berät bei den rbi Rechtsanwälten u.a. in den Bereichen Internet- und Medienrecht.