Nur noch einige Wochen Zeit bleiben bis zum Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes, wonach sich die anwaltlichen Kostennoten für eine Abmahnung auf 100 Euro beschränken sollen, wenn die Urheberrechtsverletzung "einfach gelagert" ist und kein "gewerbliches Ausmaß" erreicht hat.
Aufgrund des schwammigen Begriffs "einfach gelagert" sowie anderer begrifflicher Ungenauigkeiten erscheint jedoch ein Ende der Abmahnwellen unwahrscheinlich.
Der Rechteinhaber bzw. die Abmahner haben in der Regel nur die IP des Filesharers. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch soll nun die Instrumentalisierung der Staatsanwaltschaften beenden.
Der private Auskunftsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt eines Richters, der den Anspruch nur dann gewähren wird, wenn bspw. eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Erst dann wird der Rechteinhaber, den Namen und die Adresse des Filesharers erhalten, die für die Abmahnung notwendig sind.
Filesharer werden also weiterhin mit teuren Abmahnungen rechnen müssen. Inwieweit das neue Urheberrechtsgesetz zu einer Einschränkung der Abmahnungen führen wird hängt nicht zuletzt von der Beurteilung der Gerichte ab.