UrhG: Abmahnung v. Reinhard Finke durch Kanzlei Schütze Rechtsanwälte

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
29.10.2014579 Mal gelesen
Uns liegt eine Abmahnung der Schütze Rechtsanwaltskanzlei vor, die für Herrn Reinhard Finke (Finke Agentur) aus Nürnberg eine „unerlaubte Verwertung geschützter Bildwerke“ abmahnen.

Gleich vorab: Um ein "Werk" im urheberrechtlichen Sinne handelte es sich nicht, vielmehr um eine einfache Produktablichtung, welche allerdings über § 72 UrhG weitestgehend entsprechenden Schutz genießt.

Der Erfahrung nach alles andere als selbstverständlich -aber richtig- berechnen die Kollegen ihre Rechtsanwaltsgebühren auf einem Streitwert von 1000,- EUR für das Unterlassungsverlangen. Da unsere Mandantin Verbraucherin ist, ist diesbezüglich und (nur) außergerichtlich der Gegenstandswert gem. § 97a Abs. 3 UrhG n.F. gedeckelt.

Weniger nachvollziehbar ist die Höhe der Schadenersatzforderung, welche vorliegend schlicht mit 330,- EUR angegeben wird. Eine Berechnungsgrundlage lässt sich der Abmahnung nicht entnehmen. Üblich ist an dieser Stelle eine Berechnung nach Lizenzanalogie, wobei betrachtet wird, was ein vernünftiger Lizenznehmer und ein vernünftiger Lizenzgeber für die vorgeworfene Nutzungshandlung (entsprechend der Dauer derselben) als Entgelt vereinbart hätten. Hier kann entweder auf konkret nachgewiesene übliche Honorare abgestellt werden (bspw. durch Vorlage von Rechnungen) oder aber allgemeine Tabellen zu Hilfe genommen werden (MFM-Tabelle, wobei diese lediglich Ausgangspunkt der Schadensberechnung sein darf, da es sich bei der MFM um eine Interessenvertretung der Fotografen handelt und damit nicht um eine neutrale Erhebung).

Wichtig ist bei urheberrechtlichen Abmahnungen, die das Internet betreffen, Verstöße gegen ggf. abgegebene Unterlassungsversprechen zu vermeiden, die oftmals unwissentlich geschehen. So reicht es bspw. nicht aus, das fragliche Bild zu löschen, wenn gleichzeitig (was meist der Fall ist) Suchmaschinen, wie Google, Yahoo oder Bing, die fragliche Seite (mitsamt dem Lichtbild) noch in ihrem Cache öffentlich zugänglich halten. Hier reicht Untätigkeit nicht aus. Gleiches Problem stellt sich auch bei der sog. "Wayback-Machine", welche Internetauftritte unregelmäßig speichert und in der gespeicherten Form öffentlich zugänglich hält.

Vor Abgabe des Unterlassungsversprechens ist hier genau Acht zu geben, damit nicht direkt nach Abgabe Vertragsstrafen verwirkt werden

Auch der Inhalt des Unterlassungsversprechens ist -über den Ausschluss eines Schuldanerkenntnisses hinaus- wichtig.

 

Fachkanzlei im Urheberrecht: Die Rechtsanwälte am Kreuztor

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die Bearbeitung tausender entsprechender Mandate sowie die entsprechende Fachanwaltschaft Urheber- und Medienrecht zeigen.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu. Selbstverständlich können Sie uns auch direkt telefonisch kontaktieren.