UrhG: Die Getty Images Int. mahnt unlizenzierte Nutzungen ihrer Lichtbilder ab

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
30.09.2014233 Mal gelesen
Die Firma Getty Images International lässt über die Kanzlei Waldorf-Frommer aus München, welche insbesondere auch durch Abmahnungen im Filesharingbereich bekannt ist, tatsächliche oder angebliche Verletzungen gegen ihre Rechte an Lichtbildern abmahnen. Vorliegend wird die unlizenzierte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung über einen Onlineauftritt verfolgt.

Da Lichtbilder grundsätzlich Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen (entweder als Werke nach § 2 UrhG oder als einfache Abbildungen nach § 72 UrhG), hat grundsätzlich alleine der Ersteller der Lichtbilder bzw. der Rechteinhaber, sofern die Nutzungsrechte zuvor übertragen worden sind, das Recht, das "Ob" und "Wie" einer Nutzung zu bestimmen. Insoweit ist bei dem Verwenden von fremden Lichtbildern, insbesondere im Internet, in hohem Maße Acht zu geben, diese Rechte nicht zu verletzen. Im Zweifelsfall sollte man Abstand von einer Verwendung nehmen.

Getty Images Int. verlangt

- die Abgabe eines Unterlassungsversprechens

- Auskunft über die Dauer und den Umfang der Nutzungshandlung

 

In einem zweiten Schritt fordert die Firma dann

- die Erstattung der Rechtsanwaltskosten und

- die Zahlung eines Schadenersatzes

 

Bezüglich des Unterlassungsversprechens haben wir bereits vielfach andernorts davor gewarnt, ein solches Versprechen voreilig abzugeben. Vielmehr sollte zuvor eine genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, welcher ggf. die Abgabe einer modifizierten, also abgeänderten, Erklärung folgen kann.

Die Auskunft hat wahrheitsgemäß zu sein. Allerdings ist man nicht verpflichtet, zu seinem eigenen Schaden Mutmaßungen anzustellen, dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die Auskunft nicht nur ggf. der Ermittlung weiterer Rechtsverletzer dient sondern auch der Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches, welcher abhängig ist von Dauer und Umfang der Nutzungshandlung.

Die Rechtsanwaltsgebühren, die Waldorf-Frommer ansetzt, sind durchaus "nicht am unteren Ende der Möglichkeiten" angesiedelt, so dass auch hier eine Prüfung lohnt.

Bzgl. einer nachträglich bezifferten Schadenersatzforderung bezieht sich Waldorf-Frommer weniger auf die MFM-Tabelle, wie viele anderen abmahnenden Rechteinhaber dies tun, sondern vielmehr auf die üblichen Lizenzen  der Getty Images International, welche im Internet veröffentlicht sind. In einem Verfahren müsste auf Seiten der Rechteinhaberin nachgewiesen werden, dass die veröffentlichten Lizenzgebühren auch vom Markt gezahlt werden. Auf die Lizenz wird zusätzlich noch ein sog. "Verletzerzuschlag" in Höhe von 100% aufgeschlagen. Inwieweit das bei der bloßen Rechteinhaberin, nich der Urheberin, möglich ist, ist konkret festzustellen.

Sollten Sie eine entsprechende Abmahnung der Getty Images International erhalten haben, sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob und wie eine einvernehmliche Streitbeilegung gelingen kann bzw. ob ein Verfahrens sinnvoll erscheint.

 

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