Es gibt wieder gute News für Abgemahnte: Die Zuordnung einer IP-Nummer zu einer bestimmten Person begründet noch keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Urheberrechtsverletzung, entschied nun das Landgericht Saarbrücken mit einem Beschluss vom 28. Januar 2008, 5 (3) Qs 349/07. Der Beschluss wird daher auch Auswirkungen auf kostenbewehrte Abmahnungen haben. Abmahnschreiben enthalten regelmäßig IP-Nummern und eine Zuordnung zu dem jeweiligen Abgemahnten.
Kein hinreichender Tatverdacht und keine Datenweitergabe
Die Kammer erklärt, dass aus der Zuordnung der IP-Adresse zu einer Person nicht folgt, dass die Person zu der betreffenden Tatzeit und über den betreffenden Anschluss tatsächlich die Urheberrechte verletzt hat.
Der Staatsanwaltschaft wurde von der Kammer untersagt, entsprechende persönliche Daten zu IP-Adressen an die potentiell Geschädigten aus der Musikindustrie weiterzugeben.
Entscheidungen zu Gunsten Abgemahnter
Der Beschluss reiht sich an eine Kette von Entscheidungen, die dem Abmahnwahn einen Dämpfer verpassen. So hat auch das Landgericht München mit einem im März 2008 erlassenen Beschluss in einem gleichgelagerten Fall die Akteneinsicht verweigert.