Streaming Abmahnung (Popcorn Time / cuevana.tv)

Streaming Abmahnung (Popcorn Time / cuevana.tv)
24.06.20141380 Mal gelesen
Die Gerüchte rund um eine Abmahungswelle betreffend einiger Streamingdienste machten in den Medien die Runde. Allerdings scheinen sich die Befürchtungen bis jetzt nicht bewahrheitet zu haben.

Im Mai ging eine Welle von Medienberichten herum, in denen über angebliche Abmahnungen wegen der Nutzung von Streamingdiensten wie Popcorn Time und cuevana.tv informiert wurde. Dabei war stets die Frage aufgeworfen worden, wie sich das Urheberrecht zum Streaming verhält, und ob die genannten Dienste eine solche Abmahngefahr darstellen. Nun ist es allerdings wieder ruhig um diese Angelegenheit geworden.

Streaming und Urheberrecht

Schon seit langem ist unser Rechtswissenschaftlern umstritten, ob das Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Viele Internetnutzer schauen beispielsweise auf youtube.com oder kinox.to die bei ihnen beliebten Serien oder Filme, ohne dabei sicher zu sein, ob dies legal ist, wenn die Mediendaten nicht vom Urheber oder Rechteinhaber selbst dort hochgeladen worden sind. Grundsätzlich ist das Zurschaustellen einer Mediendatei im Internet eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Dieses Recht steht also lediglich dem Urheber oder dem Rechteinhaber zu - wer immer gegen deren Willen einen Film oder eine Serie hochlädt und zum Anschauen im Internet per Stream bereitstellt, handelt gegen deutsches Urheberrecht und muss mit einer Abmahnung rechnen. Diese Problematik betrifft allerdings nur denjenigen, der für den Upload verantwortlich ist. Der Durchschnittsnutzer von youtube.com oder Seiten wie kinox.to schaut aber lediglich den Film oder die Serie, ohne selbst ein Uploader zu sein. Interessant ist hierbei auch, ob für cuevana.tv und Popcorn Time das Gleiche gilt wie für Youtube.

Popcorn Time und cuevana.tv

Bei den genannten Diensten handelte es sich allerdings nicht um reine Streamingportale, sondern über torrentartige Dienste. Die Nutzer dieser Programme waren sich nicht darüber bewusst, dass sie auch als Uploader fungieren. Insofern könnte ihnen auch eine Urheberrechtsverletzung angekreidet werden. Neuerdings wollen diese Diensteanbieter allerdings - sozusagen als Sicherheitsmaßnahme - die IP-Adressen ihrer user verschleiern. Dies mag technisch funktionieren, ändert an der begangenen Urheberrechtsverletzung dennoch nichts. Auch ist es nicht undenkbar, dass der Verschlüsselungsdienst in Anspruch genommen wird, um an Klarnamen zu gelangen. Hierauf können sich user also nicht verlassen.

Von der Nutzung solcher Dienste ist daher nach wie vor abzuraten, nur das reine Streaming stellt kein abmahnfähiges Verhalten dar!