Werbung durch Metatags und Domainnamen (EuGH)

Werbung durch Metatags und Domainnamen (EuGH)
03.06.2014237 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 11.07.2013 (C-657/11), dass die Nutzung von Metatags auf einer Website und auch die Nutzung von Domainnamen Werbung darstellen können.

Metatags oder der Name einer Domain haben zunächst einen eigentlich technischen Hintergrund: Metatags dienen in HTML- oder  XHTML- Dokumenten zum Bestimmen der Metadaten, welche Einfluss auf das Suchergebnis bei Suchmaschinen im Internet haben können. Bei älteren Suchmaschinen waren die Metatags noch ein entscheidendes Kriterium, während sie heutzutage schon fast ein zu vernachlässigendes Kriterium zu sein scheinen. Der Name einer Internetadresse (URL) dient zunächst einmal einzig der Verbindungsmöglichkeit mit der jeweiligen Website.

Bei der Bedeutung des Internets und insbesondere der Frage der Auffindbarkeit im Internet ist es wenig überraschend, dass diesen technischen Komponenten im Rechtsverkehr durchaus eine große Bedeutung zu kommen kann.

EuGH zur Webung befragt

Der EuGH wurde von einem belgischen Gericht angerufen, um noch offene Fragen zur Auslegung des Begriffes "Werbung" im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu klären.

Der EuGH erkannte in beiden Fällen die Möglichkeit der Werbung. Zur Benutzung von Metatags führte das Gericht aus, dass die Bezeichnung von Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers als Metadaten im Quellcode einer Website somit zur Folge habe, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff angibt, suggeriert werde, dass die jeweilige Website mit seiner Suchanfrage im Zusammenhang stünde.

Werbung im europäischem Sinne

Der Begriff der Werbung geht dem EuGH nach über die Schritte eines Händlers hinaus, um seine Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die in der Lage sind auf das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern Einfluss zu nehmen. Hintergrund des Verbotes irreführender Werbung sei es vielmehr jede Form von Werbung zu verbieten unabhängig von der Frage ob Sie auf einen Vertragsabschluss gerichtet ist. Der Wettbewerb zwischen Händlern zu gefährden könne auch ohne eine solche direkte Zielrichtung gefährdet werden. Eine Beschränkung auf das unmittelbare Ziel des Vertragsabschlusses entspreche nicht dem entsprechenden europäischen Rechtsrahmen.

Der EuGH orientierte sich vielmehr an den Begriff der "kommerziellen Kommunikation", was er als sämtliche Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausgeübt, definierte. Gemessen an dieser Definition sei nicht nur die direkte Form der Kommunikation, sondern auch die indirekte in Form von Metatags von dem Begriff der kommerziellen Kommunikation und somit des Werbebegriffs erfasst. Dass die Metatags für den gewöhnlichen Internetnutzer unsichtbar bleiben, sondern eher von der Suchmaschine verwendet würden, sei daher ohne Belang.

Der EuGH machte darüber hinaus deutlich, dass er keinen Zweifel daran habe, dass die Verwendung von Metatags Gegenstand einer Werbestrategie darstellen könne, da dadurch Internetnutzer dazu bewegt werden sollen, eine bestimmte Website zu besuchen.

Hinsichtlich der Frage, ob die Verwendung von Domainnamen ebenfalls Werbung darstellt, so erkannte der EuGH zwar nicht in der Registrierung an sich eine Werbung, da die Registrierung lediglich eine Beschränkung der Konkurrenz darstelle selbst die betreffende Website registrieren zu lassen. Allenfalls sei die Domainregistrierung daher eine Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten der Mitbewerber. Anders sei dies jedoch, wenn die Nutzung des Domainnamens dem Ziel diene, den Absatz der eigenen Produkte zu fördern.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Verwendung von Metatags und Domainnamen als Werbung nun eine wettbewerbs- bzw. lauterkeitsrechtliche Wirkung entfalten kann, fügt sich in die bereits bekannte Rechtsprechung, dass auf diese Weise auch Markenrechtsverletzungen begangen werden können. So entschied der Bundesgerichtshof bereits im Februar 2010 (Urteil vom 4.2.2010 Az. I ZR 51/08).