LG Oldenburg: 90 EUR Schadensersatz je Bild bei urheberrechtswidrigem Fotoklau

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
19.01.2014954 Mal gelesen
Die Frage, wie viel Schadensersatz bei der unberechtigten Übernahme von Fotos zu zahlen ist, beschäftigte die Gerichte in der Vergangenheit wiederholt.

Die Frage, wie viel Schadensersatz bei der unberechtigten Übernahme von Fotos im Internet, in Zeitungen oder sonstigen Werbemitteln zu zahlen ist, beschäftigte die Gerichte in der Vergangenheit wiederholt. Es gibt weder gesetzliche Vorgaben noch eine feste Größe für alle Fälle des Fotoklaus, sondern die Höhe hängt stets vom Einzelfall ab, insbesondere von der Qualität der Fotos, der in Rede stehenden Kopien, der Art und Dauer der Nutzung, insbesondere ob diese gewerblich erfolgte oder nur für private Zwecke.

Das Landgericht Oldenburg hat in einem Urteil vom 18.12.2013 (Az.: 1 U 36/13) entschieden, dass für die unerlaubte Übernahme der dort in Rede stehenden Fotos ein Betrag von 90,00 EUR als Schadensersatz angemessen ist.

Sachverhalt

Der dortige Beklagte hatte sieben vom Kläger angefertigte Fotos in einer Zeitung und im Internet verwendet, ohne den Kläger hierfür um Zustimmung zu bitten. Die Fotos hatte der Kläger auf einer Veranstaltung in einem Friseurladen angefertigt.

Da jedes Foto urheberrechtlichen Schutz genießt, mahnte der Kläger den Beklagten ab und verlangte neben der Unterlassung auch die Zahlung von Schadensersatz. Da der Beklagte diesen nicht zahlte, erhob der Kläger Klage.

Entscheidung Landgericht Oldenburg

Schadensersatz(fiktive Lizenzgebühr)

 Das Landgericht Oldenburg ging davon aus, dass vorliegend pro Bild ein Schadensersatzbetrag von 90,00 EUR angemessen ist, meinte jedoch - anders als der Kläger - dass dieser Betrag nicht einfach zu addieren sei (7 x 90 = 630 EUR). Denn als sog. fiktive Lizenzgebühr sei nur das zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten. Vorliegend - so das Gericht - sei anzunehmen, dass der Kläger dem Beklagten aufgrund des thematischen Zusammenhangs der Bilder einen Rabatt gewährt, also nicht pro Bild 90 EUR verlangt hätte. Hätte der Kläger dem Beklagten keinen Rabatt gewährt, sei - so das Gericht - davon auszugehen, dass der Kläger dann nicht sieben, sondern weniger Bilder, z.B. nur drei oder vier genommen hätte.

Das Gericht erachtete daher für alle sieben Bilder einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 500,00EUR für angemessen und ausreichend.

Kein Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennungbei fehlender eigener kommerzieller Nutzung

Den weitergehenden Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fehlender Angabe seines Namens bei der Fotonutzung durch den Beklagten (sog. fehlender Urhebervermerk) lehnte das Gericht grundsätzlich ab, da der Kläger die Fotos selbst nicht kommerziell verwenden wollte, ihm daher also keine "Einnahmequelle" wegen Nichtnennung entgangen ist.

Landgericht Oldenburg, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 1 U 36/13