Amtsgericht Hamburg kippt fliegenden Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO

Amtsgericht Hamburg kippt fliegenden Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO
07.08.2013382 Mal gelesen
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Hinweis vom 30.07.2013 dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand eine Absage erteilt - noch vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken.

In den letzten Jahren wurden tausende Prozesse wegen des angeblichen Down- bzw. Upload urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen geführt. Diese Prozesse wurden aber nicht, wie es die Zivilprozessordnung grundsätzlich vorsieht an den jeweiligen Wohnorten der Beklagten geführt, sonder an den Gerichten, von denen man eine besonders günstige Rechtsprechung erwarten durfte. Das hat dazu geführt, dass im Wesentlichen nur noch vor den Amtsgerichten München, Leipzig, Köln und Hamburg geklagt wurde. 

Dieser Unsitte hat das Amtsgericht Hamburg nun eine klare Absage erteilt. Im Wesentlichen argumentiert das Amtsgericht Hamburg damit, dass der in § 32 ZPO geregelte sog. fliegende Gerichtsstand erstens eine Ausnahmevorschrift ist und deswegen restriktiv ausgelegt werden müsse. Eine Auslegung, nach der ca. 800 Gericht örtlich zuständig sind, könne aber kaum als restriktiv bezeichnet werden, so die Hamburger Richter. Zweitens diene § 32 ZPO, wie von unserer Kanzlei seit Jahren in unzähligen Prozessen vorgetragen, der SACHNÄHE. Die Sachnähe von Gerichten in Hamburg, Flensburg, Weimar, Augsburg oder Saarbrücken oder von Lörrach Traunstein Eschwege oder Gernsbach sei im Zweifel in Fällen dieser Art deutlich geringer als die Sachnähe des Gerichts am Wohnort/Sitz des Anspruchstellers bzw.  ggfs. Geschädigten. 

Die genaue, sehr ausführliche Argumentation des Amtsgerichts Hamburg finden Sie hier. 

Es bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Amtsgerichte der zutreffenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hamburg anschließen. Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in wenigen Wochen wird die Unsitte der uferlosen Ausweitung des sog. fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 32 ZPO ein Ende finden. Schade, dass das Amtsgericht Hamburg erst so spät zu dieser Einsicht gelangt ist, nachdem es sich selbst jahrelang - fehlerhaft, wie nun selbst zugestanden wird -  in Filesharingfällen für zuständig erachtet hat.

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