Urheberrecht an Fotos, Bildern: Der Download fremder Bilder im Internet führt in der Regel zu einer Abmahnung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
30.07.20092220 Mal gelesen

Bilder sagen mehr als tausend Worte!

Hieran zweifelt wohl niemand. So ist es auch wenig verwunderlich, dass Internetseiten, eBay-Angebote und sonstige Offerten oftmals mit Bildern versehen werden, um die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erhöhen.

Dies ist auch nicht weiter zu beanstanden, solange es sich dabei um Bilder und Fotos handelt, die der Verwender selbst erstellt hat. Problematisch wird es jedoch, wenn fremde Bilder, Fotos, Karten oder Stadtpläne von fremden Seiten einfach heruntergeladen oder ausgeschnitten werden, ohne dass eine vorherige Zustimmung des Erstellers oder Rechteverwerters eingeholt wurde. In diesen Fällen droht meist eine Abmahnung, da das Internet mittlerweile systematisch von Fotoagenturen und anderen Rechteinhabern überwacht wird.

In der Abmahnung wird dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ein bestimmter Schadensersatz und der Ersatz der Anwaltskosten vom Verletzer verlangt. Sofern eine unberechtigte Verwendung des Fotos bspw. vorliegt, steht der Gegenseite zunächst der Anspruch auf Angabe einer Unterlassungserklärung zu. Diese Erklärung ist der Abmahnung beigefügt und wartet darauf, unterschrieben zu werden. Oftmals sind diese Erklärungen jedoch zu weitgehend und der Abgemahnte verpflichtet sich zu mehr als er eigentlich müsste. Liegt nun eine berechtigte Abmahnung vor geht es oftmals nur noch um die Auseinandersetzung über den sog. Streitwert der Sache. Dieser ist von Bedeutung, da sich hieran die Anwaltskosten bemessen. In vielen Fällen ist der Streitwert zu hoch angesetzt mit der Folge, dass auch die geforderten Anwaltskosten zu hoch ausfallen.

Im Rahmen einer seriösen Abmahnung wird auch ein bestimmter Schadensersatz geltend gemacht, der dem Grunde und der Höhe nach beziffert werden sollte. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von dem jeweiligen Verstoß ab. Im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen durch die Verwendung von fremden Bildern können pro Bild gleich mehrere hundert Euro an Schadensersatz anfallen. Berechnet wird dies in der Regel nach den Lizenzkosten bzw. nach einer sog. Lizenzgebühr sowie einem Zuschlag für die unberechtigte Verwendung.

Ungeachtet dessen sollte in jedem Fall auch geprüft werden, ob die Abmahnung mglw. einen rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweist.

RA K.Gulden, LL.M.(Medienrecht)

Links:

www.die-abmahnung.info

www.ggr-rechtsanwaelte.de

www.ggr-law.com