Entwurf zum Anti-Abmahn-Gesetz ist Mogelpackung: Verbraucher werden nicht vor Abmahnwahn geschützt

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
14.05.2013241 Mal gelesen
Der Regierungsentwurf soll angeblich Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren im Filesharing-Bereich bewahren. Doch diese Intention wird durch eine schwammig formulierte Ausnahmeregelung zunichte gemacht. Dies habe ich in einem Gutachten für die Verbraucherzentrale Bundesverband aufgezeigt.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15.04.2013 gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Bundestagsdrucksache 17/13057) sieht zunächst einmal in § 97a Abs. 3 S.2 UrhG-E i. V. m. § 49 GKG-E vor, dass bei Filesharing-Abmahnungen für Privatpersonen ein fester Streitwert in Höhe von 1.000 Euro angesetzt werden darf. Demzufolge würden für eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing an einer Tauschbörse lediglich Abmahnkosten in Höhe von 155 Euro in Rechnung gestellt werden können.

Dummerweise enthält der Regierungsentwurf jedoch in § 49 Abs. 1 Hs. 2 GKG-E eine bedenklich formulierte Ausnahmevorschrift. Hiernach soll der Streitwert nicht begrenzt werden, wenn dies "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist". Bei dem Begriff der Unbilligkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer genauen Definition durch den Gesetzgeber bedarf. Genau dies geschieht hier jedoch nicht. Aus der Begründung der Regierung zu dieser Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass als Auslegungshilfe die bisherige Rechtsprechung zur 100-Euro Deckelung des § 97a Abs. 2 UrhG herangezogen werden soll, die sich über die eigentliche Absicht dieser Vorschrift hinweggesetzt hat. Infolgedessen handelt es sich bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auch nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Bundesverband um eine Mogelpackung.

Wie sich die Verwendung des Begriffes der "Unbilligkeit" konkret in der Praxis für die einzelnen abgemahnten Werke (Kinofilm, Fernsehserie, Musikalbum und Musik-Single) ausirkt, dass habe ich im Rahmen eines umfangreichen Gutachtens für die Verbraucherzentrale Bundesverband untersucht. Es ist zu befürchten, dass die Ausnahmeregelung in den meisten Fällen von den Gerichten angewendet wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die Filesharing Abmahnkosten nach wie vor viel zu hoch angesetzt werden.