Unterlassungserklärung: wenn bei Abgabe durch Anwalt ohne Vollmacht die Wiederholungsgefahr nicht entfällt, LG Hamburg

Unterlassungserklärung: wenn bei Abgabe durch Anwalt ohne Vollmacht die Wiederholungsgefahr nicht entfällt, LG Hamburg
13.05.2013496 Mal gelesen
Gibt ein Anwalt eine Unterlassungserklärung für die Mandantschaft ab, die er selbst unterschreibt, und reicht er trotz Aufforderung des Unterlassungsgläubigers keine Vollmacht nach, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht.

Das hat das Landgericht Hamburg entschieden, LG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2013, 310 O 133/13.

Wegen einer Abmahnung bezüglich widerrechtlicher Foto-Nutzung im Internet hatte der Anwalts des Abgemahnten eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Die anwaltliche Unterlassungserklärung bewertete die Gegenseite wegen mangelnden Vollmachtsnachweises als unzureichend. In dem Beschluss heißt es:

"Es war der Antragstellerin nicht zumutbar, sich ohne Vollmachtsnachweis auf das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages einzulassen. Das gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil die als Bevollmächtigte des Antragsgegners aufgetretenen Rechtsanwälte auf ausdrückliche Nachforderung der Antragstellerin um Vorlage einer Vollmacht und entsprechende Fristsetzung nicht reagiert haben."

Der Unterlassungsgläubiger müsse Rechtssicherheit erlangen können, ob sich der Schuldner wirksam habe vertreten lassen und die Unterwerfung zu Lasten des Schuldners wirke.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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