Vorliegend hatte der Betreiber einer Webseite 24 dort urheberrechtlich geschützte Fotos über Kosmetikartikel veröffentlicht und war deshalb vom Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Der Abgemahnte löschte daraufhin nur die Bilder aus seinem Internetauftritt. Er zeigte ansonsten jedoch keinerlei Reaktion. Insbesondere gab er auch nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Nachdem die gesetzte Frist von einer Woche abgelaufen war, beantragte der Rechtsinhaber nach dem Ablauf einer weiteren Woche den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Berlin wies in seiner Entscheidung vom 06.12.2012 (Az. 15 O 458/12) darauf hin, dass der Rechteinhaber hier trotz des Löschens der Bilder eine einstweilige Verfügung beantragen darf. Denn die Wiederholungsgefahr wird allein hierdurch noch nicht ausgeräumt. Hierzu ist normalerweise erforderlich, dass der Abgemahnte auch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Aufgrund dessen muss der Abgemahnte die Kosten für das gesamte Verfahren tragen. Und die sind bei dem festgesetzten Verfahrenswert von 48.000,00 € (3.000 € pro geschütztem Bild) ziemlich hoch.
Bei dem Veröffentlichen von fremden Bildern auf der eigenen Webseite oder auch bei Facebook sollte man sehr vorsichtig sein, weil sonst eine teure Abmahnung droht. Auch bei harmlos aussehenden Bildern z.B. von Badeenten sollten Sie auf der Hut sein. Das gilt sowohl für Privatpersonen, als auch für Online-Händler
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