BGH: Kein Urheberrechtsschutz an Berliner Mauer

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
30.07.20091364 Mal gelesen

Ein Künstler hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil diese von ihm bemalte Teilstücke der Mauer in einem symbolischen Akt verschenkt hat.

  

Dies entschied nun der BGH nach langwieriger Auseinandersetzung.

  

Der Kläger, Künstler von Beruf, bemalte im Jahr 1995 drei zusammenhängende Teilstücke der Berliner Mauer. Ein Auftrag zur Bemalung oder eine Zustimmung des Landes Berlin gab es nicht. Vielmehr erfolgte die Bemalung in Eigenregie. Diese Teilstücke wurde dann im Jahr 2002 an die UNO im Rahmen eines feierlichen Aktes als symbolisches Geschenk übergeben.

  

Der Kläger verlangte nun Schadensersatz, weil die Übergabe ohne seine Zustimmung und ohne Hinweis auf seine Urheberschaft stattgefunden habe.

  

Dem folgt der BGH nicht. Der BGH stellte hingegen fest, dass der Künstler sich nicht auf einen urheberrechtlichen Schutz berufen könnte, da er das Kunstwerk dem Land Berlin bzw. der Mauer aufgedrängt habe. Demnach sei es folgerichtig, dass die BRD sich nicht um eine urheberrechtliche Prüfung bemühen musste.

   

BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az.: I ZR 42/04

     

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

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