LG Hamburg: Online-Händler können für Urheberrechtsverletzung in vertriebenen Werken haften

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
02.09.2011534 Mal gelesen
Online-Händler brauchen bei einer Urheberrechtsverletzung durch Dritte – etwa in vertriebenen Büchern oder Musik DVDs – normalerweise keine Inansprucnnahme zu befürchten. Doch dieser Grundsatz gilt nicht immer.

Online-Händler  brauchen gewöhnlich nicht für Rechtsverletzungen Dritter geradezustehen. Dies ergibt sich etwa aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 11.03.2011 (Az. 308 O 16/11) sowie aus einem Urteil des Landgerichtes Berlin vom 14.11.2008 (Az. 15 O 120/08), die gegenüber Online-Buchhändlern ergingen. Anders sieht es jedoch nach dem Inhalt dieser Entscheidungen aus, wenn greifbare und konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung gesprochen haben. Das ist etwa dann so, soweit diese entweder durch einen Hinweis übermittelt oder in der einschlägigen Branchenpresse veröffentlicht werden.

 

In einem aktuellen Fall ging es um einen Amazon-Händler, der eine Musik DVD übers Internet zum Verkauf anbot. Auf dieser befanden sich mehrere nicht lizensierte Aufnahmen von Konzerten. Hierin sah das Landgericht Hamburg eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung, die dem Händler hätte auffallen müssen. Die Richter entschieden daher am 23.05.2011 (Az. 310 O 142/11), dass er haftet. Sie wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Haftung zu verneinen ist, wenn nur einzelne Inhalte - wie etwa einzelne Seiten eines Buches - urheberrechtswidrige Inhalte haben. Maßgeblich ist, ob die Rechtsverletzung für den Online-Händler gut erkennbar gewesen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Aufnahmen auf der DVD noch nie eine Lizenz besessen haben.

  

Fazit:

Als betroffener Onlinehändler beziehungsweise Buchhändler sollten Sie eine Abmahnung nicht einfach hinnehmen, sondern sich umgehend von einem Fachverband oder Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Wunsch stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

  

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