Online-Buchhändler haftet nicht für Urheberrechtsverletzung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
12.05.2011630 Mal gelesen
Ein Buchhändler, der ein Werk online vertreibt, haftet nicht ohne weiteres für in dem Werk vorhandene Urheberrechtsverletzungen, entschied das Landgericht Hamburg.

Ein Buchhändler, der ein Werk online vertreibt, haftet nicht ohne weiteres für in dem Werk vorhandene Urheberrechtsverletzungen, entschied das Landgericht Hamburg (Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11). Geklagt hatte ein Rechteinhaber, dessen Fotos in einem Buch ohne Zustimmung abgebildet waren. Er nahm den Buchhändler aufgrund der Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Daraus wurde aber nichts. Das Landgericht Hamburg wies die Klage wie früher im Übrigen auch schon die Landgerichte Berlin und Düsseldorf in vergleichbaren Verfahren zurück. Einem Buchhändler sei es nicht zumutbar, jedes Werk auf inhaltliche Urheberrechtsverletzungen hin zu überprüfen und eine solche Überprüfung könne auch nicht ernsthaft durchgeführt werden.

Im Übrigen sei der Händler nur technischer Verbreiter des Werkes, eine Einflussmöglichkeit auf die Inhalte habe er nicht. Zwar sei der Händler verpflichtet, das Buch bis zur Klärung der Angelegenheit aus dem Verkauf zu nehmen, ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz für die Abmahnkosten kann ihm gegenüber aber nicht durchgesetzt werden.

Eine erfreuliche Nachricht für alle Online-Händler, die gerne wegen Inhalten der von Ihnen vertriebenen Werke abgemahnt werden und bisher keine rechtssichere Handhabe hiergegen auffahren konnten.