Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Filmwerk „Umständlich verliebt“)

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
27.01.2011 1091 Mal gelesen
Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Filmwerk „Umständlich verliebt“)

Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir erneut Mandate mit Abmahnungen wegen illegalen Downloads ( im Rahmen sog. Peer to Peer Tauschbörsen wie Torrent, Emule etc.) des Filmwerkes "Umständlich verliebt" zur Kenntnis gebracht. Die Abmahnung wurde von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer ausgesprochen. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse. 

Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung ein Betrag in Höhe von 506,00 € gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass für die anwaltliche Tätigkeit - sofern kein Abschluss erfolgt - eine Gebühr von 1,3 gem. § 13 RVG, VV 2300 aus einem Wert höherem Wert zu erheben und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr geltend gemacht würde. Weiterhin ist den Abmahnungen zu entnehmen, dass der Betrag in Höhe von € 450,00 als (pauschaler) Schadensersatz gefordert wird. Gesamt somit 956,00 €.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass je nach Einzelfall folgende Punkte zur Verteidigung angeführt werden können und überprüft werden sollten:

a)       Nachweis der Lizenzinhaberschaft

b)       Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen bzw. angeboten wurde

c)       fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk

d)       Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte

e)       rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

f)        HASH-Wert

g)       ggf. § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

h)       IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen

i)         überhöhter Streitwert

j)        überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten

k)       Sonstige

Neue Aspekte der Rechtsverteidigung ergeben sich nunmehr auch aus den Ausführungen des LG Frankfurt a.M.(LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09). Ein Unterlassungsanspruch kann danach ausscheiden, wenn der Betroffene Anschlussinhaber vortragen kann, dass sein PC ausgeschaltet war und hierfür Orte, Zeiten und Zeugen benennen kann.

Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 97a UrhG wird darauf verwiesen, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung keine Ausführungen zur Anwendbarkeit gemacht habe. Diese Frage ist gerade im Hinblick auf die vom BGH ausgegebene Presseerklärung immer noch nicht abschließend geklärt. Gleichwohl dürfte der BGH seine Tendenz wohl mitgeteilt haben. Entscheidungen zu diesem Thema stehen aus. Zudem ergeben sich derzeit neue Diskussionen um die Rechte aus der Lizenzinhaberschaft.

Die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten sollten professionell besprochen und die taktische Vorgehensweise entschieden werden.

Ferner dürfte die Abgabe der vorformulierenten Erklärung sehr nachteilig sein und es ist dringend anzuraten, diese zu modifizieren.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls ungeprüft erfolgen


Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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