Abmahnung Rechtsanwälte U + C; aktuell - Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Puaka Video Production GmbH

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
27.01.201127 Mal gelesen
Abmahnung Rechtsanwälte U + C; aktuell - Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Puaka Video Production GmbH

Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir mehrere Mandate betreffend Abmahnungen der Firma Puaka Video Production GmbH, zur Kenntnis gebracht. Die Abmahnungen werden von den Rechtsanwälten Urmann Collegen ausgesprochen. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse. 

Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung und vermeintlicher Schadensersatzansprüche regelmäßig pauschal ein Betrag in Höhe von 650,00 € gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die anwaltliche Tätigkeit als solche und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr geltend gemacht würde.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass je nach Einzelfall folgende Punkte zur Verteidigung angeführt werden können und überprüft werden sollten:

a)       Nachweis der Lizenzinhaberschaft

b)       Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen bzw. angeboten wurde

c)       fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk

d)       Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte

e)       rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

f)        ggf. § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

g)       IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen (hier angeblich Beweissicherung durch die Firma Copy Right Solutions GmbH, Sitz in der Schweiz)

h)       überhöhter Streitwert

i)         überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten

j)        Sonstige.

Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 97a UrhG wird darauf verwiesen, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung keine Ausführungen zur Anwendbarkeit gemacht habe. Diese Frage dürfte gerade im Hinblick auf die vom BGH ausgegebene Presseerklärung immer noch nicht abschließend geklärt sein. Gleichwohl dürfte der BGH seine Tendenz mitgeteilt haben.

Ferner dürfte die Abgabe der vorformulierenten Erklärung sehr nachteilig sein und es ist dringend anzuraten, diese zu modifizieren.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls ungeprüft erfolgen


Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden