Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Filmwerk die „Friseuse“)

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
04.01.2011893 Mal gelesen

Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir erneut Mandate mit Abmahnungen der Firma Constantin Film Verleih GmbH zur Kenntnis gebracht. Abgemahnt wird nunmehr das Filmwerk die "Friseure". Die Abmahnung wurde von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer ausgesprochen. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse. 

Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung ein Betrag in Höhe von 506,00 € gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass für die anwaltliche Tätigkeit - sofern kein Abschluss erfolgt - eine Gebühr von 1,3 gem. § 13 RVG, VV 2300 aus einem Wert höherem Wert zu erheben und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr geltend gemacht würde. Weiterhin ist den Abmahnungen zu entnehmen, dass der Betrag in Höhe von € 450,00 als (pauschaler) Schadensersatz gefordert wird. Gesamt somit 956,00 €.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass je nach Einzelfall folgende Punkte zur Verteidigung angeführt werden können und überprüft werden sollten:

a)       Nachweis der Lizenzinhaberschaft

b)       Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen bzw. angeboten wurde

c)       fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk

d)       Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte

e)       rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

f)        HASH-Wert

g)       ggf. § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

h)       IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen

i)         überhöhter Streitwert

j)        überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten

k)       Sonstige

Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 97a UrhG wird darauf verwiesen, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung keine Ausführungen zur Anwendbarkeit gemacht habe. Diese Frage ist gerade im Hinblick auf die vom BGH ausgegebene Presseerklärung immer noch nicht abschließend geklärt. Gleichwohl dürfte der BGH seine Tendenz mitgeteilt haben. Entscheidungen zu diesem Thema stehen aus. Zudem ergeben sich derzeit neue Diskussionen um die Rechte aus der Lizenzinhaberschaft.

Die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten sollten professionell besprochen und die taktische Vorgehensweise entschieden werden.

Ferner dürfte die Abgabe der vorformulierenten Erklärung sehr nachteilig sein und es ist dringend anzuraten, diese zu modifizieren.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls ungeprüft erfolgen


Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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