Waldorf Frommer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der Twentieth Century Fox

Filesharing
31.01.201829 Mal gelesen
Auch im Januar 2018: TV-Folgen der Filmserie The Simpsons -Springfield Splendor, The Simpsons-The Serfsons, The Simpsons-Whistlers Father werden zum Gegenstand einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gemacht.

Twentieth Century Fox: The Simpson;; Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Auch im neuen Jahr erhalten diverse Internetanschlussinhaber Schreiben von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer, die im Auftrag diverser Rechteinhaber Filesharing zum Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung machen. Aktuell geht es um Schreiben, die im Auftrag der Firma Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH verschickt werden.

Der Anschlussinhaber wird in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Ziffer 1 zunächst darauf hingewiesen, warum er überhaupt angeschrieben wird und was exakt passiert sei. Es wird mitgeteilt, dass über den Internetanschluss zu diversen Downloadangebotszeiten die Werke

The Simpsons-Springfield Splendor, TV-Folge

The Simpsons-The Serfsons, TV-Folge

The Simpsons-Whistlers Father, TV-Folge

über das Filesharingprotokoll bittorrent angeboten worden seien. In Ziffer 2 des Schreibens erfährt der Anschlussinhaber, weshalb man nun auf ihn gekommen sei. In Ziffer 3 des Schreibens wird ausgeführt, wie der Vorgang rechtlich zu bewerten sei und welche Ansprüche nun gegen ihn geltend gemacht werden. Zum einen soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und zum anderen einen Gesamtbetrag von 1481,30 ? bezahlen. Dabei wird die Forderung aufgeteilt in Lizenzschadensersatz, der bei drei Folgen der genannten Serie mit 1200,00 ? bewertet wird. Die Anwaltskosten werden mit 281,30 ? beziffert. Schließlich wird in Ziffer 5 des Schreibens eine Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine weitere Frist, die etwas länger ist, zur Bezahlung der geltend gemachten Forderung gesetzt. In Ziffer 6 erfährt der Anschlussinhaber, wann die Auseinandersetzung beendet sei, nämlich mit fristgerechter Abgabe der Unterlassungserklärung und fristgerechter Zahlung der geltend gemachten Forderung.

 

3 Fragen, 3 Antworten:

  1. Ist eine Reaktion auf die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erforderlich?
    Da es hier um den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung geht und weitreichende Ansprüche geltend gemacht werden, die mit Fristen verbunden sind, sollte eine Reaktion fristgerecht erfolgen. Eine Nichtreaktion kann für den Anschlussinhaber erhebliche unnötige Kosten verursachen, die etwa mit einer einstweiligen Verfügung, in dem ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden könnte, verbunden sind. Eine Reaktion ist freilich nicht gleichzusetzen mit Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche.
  2. Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
    Es ist bei dieser Frage sorgfältig zu prüfen, ob und wie weit der Internetanschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Denn nur bei einer Verantwortlichkeit ist der Urheberrechtsinhaber verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aufgrund der weitreichenden Verpflichtung, die mit einer solchen Unterlassungserklärung verbunden ist, ist vor Abgabe einer Unterlassungserklärung zu prüfen, inwieweit diese auf das notwendige Maß abgeändert werden muss.  Auch sollte darauf geachtet werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis verbunden ist.
  3. Sollte die geltend gemachte Forderung von 1481,30 EUR bezahlt werden?
    Hier sind verschiedene rechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Zum einen ist die Frage zu klären, ob überhaupt eine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung besteht. Es spielt eine Rolle, ob eine Haftung als Täter oder wegen der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht besteht. Es spielt eine Rolle, ob zwar keine Täterhaftung, jedoch möglicherweise eine Störerverantwortlichkeit besteht. Schließlich ist zu sehen, dass ein Lizenzschadensersatz von verschiedenen rechtlichen Faktoren abhängt, die nur im Einzelfall bewertet werden können. 

 

Christian Weiner, LL.M.*
Rechtsanwalt
Master of Laws (Medienrecht)

KANZLEI WEINER
Stauffenbergstraße 18
74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0791-949477-10
Telefax:  0791-949477-22

Niederlassung Karlsruhe:
Emmy-Noether-Straße 17
Technologiepark
76131 Karlsruhe

Telefon: 0721-96146070
Telefax:  0791-94947722

Email: info@ra-weiner.de
www.ra-weiner.de 

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und  Karlsruhe unterhält,  ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit vielen Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.