WALDORF FROMMER: Unsubstantiierte Verweise auf Dritte ohne konkreten Bezug zur Rechtsverletzung reichen nicht aus, um Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharingverfahren zu genügen

Bundesgerichtshof – Urteilsgründe Tauschbörse I-III
03.08.201738 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Charlottenburg vom 08.06. 2017, Az. 218 C 360/16

Der in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Anspruch genommene Beklagte hatte seine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und darauf verwiesen, dass neben ihm auch dessen Ehefrau und seine beiden Kinder (damals 16 und 18 Jahre) Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Sämtliche Personen hätten auf Nachfrage jedoch angegeben, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein. Zudem verwies der Beklagte darauf, dass im Tatzeitraum im Rahmen von Besuchen auch Freunde der Kinder den Internetanschluss hätten nutzen können.

Schließlich machte der Beklagte die Ausnutzung einer vermeintlichen Sicherheitslücke am Router für die Rechtsverletzung verantwortlich und bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen.

Hinsichtlich der Aktivlegitimation hatte das Gericht nach Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen keinerlei Zweifel.

"Die Klägerin ist aktivlegitimiert. [.] Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen L. fest. Dessen Angaben waren in sich schlüssig und passen auch mit den sonstigen Indizien, hier vor allem den ©-Vermerken auf dem DVD-Cover und der DVD, zusammen."

Auch die Ehefrau sowie die beiden Kinder wurden im Laufe des Verfahrens als Zeugen zur Rechtsverletzung vernommen, welche ihre Täterschaft abstritten. Aufgrund dieser Aussagen stand für das Gericht daher fest, dass weder die Frau noch die beiden Kinder den Rechtsverstoß begangen haben.

Soweit der Beklagte im Übrigen auf die Freunde der Kinder verwies, erachtete das Gericht diesen Vortrag für unbeachtlich. Zwar stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die genannten Freunde aufgrund deren Nutzungsmöglichkeit im Tatzeitraum als Täter theoretisch in Betracht kämen. Jedoch habe der Beklagte weder die in Betracht kommenden Nutzer namentlich benannt noch irgendwelche ihm zumutbaren Nachforschungen zu deren vermeintlicher Täterschaft angestellt. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht in erforderlichem Maße nachgekommen, weshalb er als Täter zu verurteilen sei.

"Der Beklagte und auch seine als Zeugen vernommenen Familienangehörigen haben allerdings angegeben, dass weiteren Personen Zugang zum Internet gewährt wurde, z.B. Freunden des A. Wer das im Einzelnen war und ob diese Personen zum Tatzeitpunkt in der Wohnung anwesend waren, wurde vom Beklagten nicht mitgeteilt. Dabei mag es sein, dass der Beklagte das nach so langer Zeit nicht mehr rekonstruieren kann. Es wäre aber seine Obliegenheit gewesen, unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung, also knapp 6 Wochen nach dem eigentlichen Geschehen, zu ermitteln, wer zum Tatzeitpunkt anwesend war. Dies wäre grundsätzlich auch möglich gewesen, nämlich durch Auslesen des Routerprotokolls. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Beklagten solche technischen Möglichkeiten fern liegen. Denn er hätte jemanden beauftragen können, der dazu in der Lage wäre.

[.] Wenn aber die Beklagtenseite nicht darlegt, dass andere Personen im Tatzeitraum selbständig Zugang zum Internetzugang hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, dann greift wieder die tatsächliche Vermutung der Täterschaft.(BGH Urteilvom 11.06.2015 Az I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach juris, dort Rdnr. 42.)"

Aufgrund des unsubstantiierten Vortrags des Beklagten könne überdies nicht davon ausgegangen werden, dass ein unbefugter Dritter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

 

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

news.waldorf-frommer.de/