Wechselmodell

anwalt24 Fachartikel
19.06.2020117 Mal gelesen
Nach Trennung der Eltern, ob verheiratet oder unverheiratet, oder wenn die Eltern nie zusammengelebt haben, stellt sich die Frage...

Nach Trennung der Eltern, ob verheiratet oder unverheiratet, oder wenn die Eltern nie zusammengelebt haben, stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind/die Kinder zukünftig leben bzw. ihren Lebensmittelpunkt haben sollen.

In der Regel wird das sogenannte "Residenzmodell" praktiziert, d. h. die Kinder leben bei einem Elternteil - häufig bei der Mutter - und der andere Elternteil erhält das Recht, regelmäßig mit den Kindern Umgang zu pflegen.

Von manchen Eltern wird das Residenzmodell als ungerecht und nicht mehr zeitgemäß angesehen. Einige Eltern wünschen sich eine hälftige Aufteilung der Kindererziehungszeiten, beispielsweise eine Woche beim Vater und anschließend eine Woche bei der Mutter, jeweils im Wechsel. Wenn die Kinder von beiden Eltern zu annähernd gleichen Zeitanteilen betreut, erzogen und versorgt werden, spricht man vom (Paritätischen) Wechselmodell.

Bis zum Beschluss des BGH vom 01.02.2017 ging die Rechtsprechung davon aus, dass ein Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden darf. Der BGH hat klargestellt, dass das BGB jedoch nicht das Wechselmodell verbietet und daher auch dieses Modell prinzipiell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass eine derartige Anordnung dem Kindeswohl entspricht, was wohl in der Regel nicht der Fall sein dürfte, wenn ein Elternteil dieses Modell strikt ablehnt.

Ungeachtet dessen ist die familienrechtliche Gesetzgebung sowie auch das Steuerrecht darauf zugeschnitten, dass die Kinder nach der Trennung im sogenannten Residenzmodell erzogen werden, weshalb es im Wechselmodell zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten kommen kann. Als Stichwort werden hier nur genannt, Vertretung des Kindes gegen einen Elternteil, das staatliche Kindergeld sowie der Kindesunterhalt.

Zu bedenken ist schließlich auch, dass das Wechselmodell, wenn es einmal praktiziert wird, nicht ohne weiteres wieder abgeändert werden kann. Nach der derzeit gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bleiben die Eltern bis zur einvernehmlichen Abänderung oder einer gerichtlichen Entscheidung an dieses Modell gebunden.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen gerne für eine Erstberatung nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail zur Verfügung.