Unterhaltsanspruch und Betreuungszeit beim Wechselmodell

anwalt24 Fachartikel
06.05.2019180 Mal gelesen
Bei getrenntlebenden Elternteilen stellt sich häufig die Frage, wer das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder in welchem Umfang betreut. Viele Elternteile entscheiden sich nach wie vor für das sogenannte Residenzmodell, d. h. die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil...

Bei getrenntlebenden Elternteilen stellt sich häufig die Frage, wer das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder in welchem Umfang betreut.

Viele Elternteile entscheiden sich nach wie vor für das sogenannte Residenzmodell, d. h. die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil - häufig der Mutter - und der andere Elternteil übt Umgang mit den Kindern an bestimmten Tagen in der Woche bzw. an Wochenenden aus. Die Folge des Modells ist, dass der umgangsberechtigte Elternteil für minderjährige Kinder barunterhaltspflichtig nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ist, während der schwerpunktmäßig betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt.

In zunehmendem Maße entscheiden sich Eltern jedoch dazu, dass sich das zu betreuende Kind bzw. die zu betreuenden Kinder in gleichem zeitlichen Umfang abwechselnd im Haushalt der beiden Elternteile aufhalten, beispielsweise 14 Tage bei der Mutter und anschließend 14 Tage bei dem Vater. In einem derartigen Fall spricht man von einem Wechselmodell. Nach der Rechtsprechung liegt allerdings nur dann ein Wechselmodell vor, wenn der Betreuungsanteil beider Eltern gleich hoch oder zumindest annähernd gleich hoch ist. Ein Betreuungsanteil von 40%:60% dürfte nach der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr als Wechselmodell angesehen werden.

Sofern ein echtes Wechselmodell praktiziert wird, steht das staatliche Kindergeld beiden Eheleuten zu. Die Kindergeldkasse zahlt jedoch das Kindergeld immer nur an einen Elternteil aus. Die Eltern sind daher gehalten, sich über den Empfänger des Kindergeldes sowie über dessen Aufteilung zu verständigen. Da beide Elternteile im Wechselmodell in gleichem Maße Naturalunterhalt leisten, besteht beim Wechselmodell prinzipiell eine geänderte Barunterhaltsverpflichtung und zwar nach Leistungsfähigkeit. Dies kann dazu führen, dass wechselseitig keine Barunterhaltsverpflichtung besteht, wenn beispielsweise die Einkommen beider Elternteile gleich hoch sind. Sofern ein Elternteil erheblich mehr verdient als der andere Elternteil, besteht weiterhin eine Barunterhaltsverpflichtung, die aber gegenüber dem Residenzmodell erheblich reduziert ist.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger telefonischer Terminsvereinbarung - gegebenenfalls auch per E-Mail - für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.