Steuerrechtlicher Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten?

anwalt24 Fachartikel
15.04.201916 Mal gelesen
Wann ist eine Spende wirklich freiwillig und wie ist sie steuerlich zu beurteilen, wenn zuvor der verstorbene Ehemann den gespendeten Geldbetrag seiner Frau geschenkt hatte?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof( BFH) zu beschäftigen. Im Ergebnis eine steuerrechtliche Entscheidung mit Grundsatzcharakter.

Die Wesensmerkmale einer Spende

Im Verfahren vor dem BFH sind zwei praxisrelevante Lebenssachverhalte zusammengekommen, die im Ergebnis das Verfahren zu einer Grundsatzentscheidung machen. Zum einen ging es um die grundlegende Frage des Spendenbegriffes. Wann ist eine Spende unentgeltlich, wann erfolgt sie  freiwillig und welche wirtschaftliche Belastungen und steuerlichen Vorteile ergeben sich daraus? Diese Fragen hatten die Richter im Rahmen des Verfahrens zu klären, weshalb die Entscheidung die nun folgende Rechtsprechung entscheidend beeinflussen wird. Zum anderen ging es aber auch um die Bewertung einer Schenkung unter Ehegatten unter einer Spendenauflage und deren steuerliche Einordnung.  

In dem Verfahren hatte der kurze Zeit später verstorbene Ehegatte seiner Ehefrau 400.000 Euro geschenkt. Einen großen Teil davon gab die Ehefrau an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Dazu könnte sie durch eine Auflage des Schenkers sogar verpflichtet gewesen sein. Um die Frage dieser Verpflichtung und die draus folgende Frage einer noch bestehenden Freiwilligkeit der Spende drehte sich letztlich die Entscheidung des BFH.

Finanzamt will keinen Spendenabzug gewähren

In der Folge der Spenden stellten die Vereine Zuwendungsbestätigung auf den Namen der Frau aus. Das Finanzamt allerdings versagte der Frau den Spendenabzug mit der Begründung, diese habe die spenden nicht freiwillig getätigt, sondern sei aufgrund der Auflage des verstorbenen Ehemannes dazu verpflichtete gewesen. Eine freiwillige Spende, die einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist, sei daher nicht gegeben. Dieser Ansicht schloss sich in der Vorinstanz auch das Finanzgericht an. Die Ehefrau legte dagegen Rechtsmittel beim BFH ein.

Nun hatte der BFH über die Frage der Einordnung der Zahlung als abzugsfähige Spende zu entscheiden. Die Richter kamen letztlich zu dem Schluss, dass ein Ehegatte auch dann eine Spende einkommenssteuerlich absetzen kann, wenn diesem der Geldbetrag zuvor von dem anderen Ehegatten geschenkt wurde. Zwingende Voraussetzung dafür sei, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung bestehe, eine Zahlung an eine gemeinnützige Tätigkeit weiterzuleiten. Die erforderliche Freiwilligkeit im Rahmen einer Spende sei nämlich auch dann zu bejahen, wenn die Spenderin zwar aufgrund des Schenkungsvertrages rechtlich verpflichtet sei, die Spende zu tätigen, sie diese Verpflichtung aber freiwillig eingegangen ist, so der BFH (Urteil v. 15.01.2019; Az.: X R 6/17).

Frage nach der Schenkungsauflage

Der BFH hat nun das Verfahren an das Finanzgericht mit seiner Begründung zur Freiwilligkeit der Spende zurückverwiesen. Dieses soll nun in der Sache klären, ob vorliegend der Ehemann den Geldbetrag tatsächlich mit der Auflage versehen hatte, einen Teilbetrag an gemeinnützige Vereine zu spenden. Ist dies der Fall, so der BFH, müsse der Ehefrau auch der Spendenabzug gewährt werden.

Der BFH hat damit das Merkmal der Freiwilligkeit im Rahmen der Schenkung unter Ehegatten grundsätzlich definiert. Für künftige Konstellationen wird dieser Grundsatz nun zu berücksichtigen sein.

Weitere Informationen zum Thema Schenkung unter Ehegatten finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/schenkung-ehe-scheidung-trennung.html