Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der eigene Unterhalt wird als sogenannter Selbstbehalt bezeichnet. Der Selbstbehalt soll dem Grundsatz Rechnung tragen, wonach niemand durch die Leistung von Unterhalt selbst zum Sozialfall werden darf. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil ist nach § 1603 BGB leistungsfähig, wenn sein bereinigtes Nettoeinkommen über dem Selbstbehalt liegt.
Wenn der Unterhaltspflichtige neu heiratet, kann dies die Leistungsfähigkeit beeinflussen.
Ist der neue Ehegatte berufstätig, kann der eigene Unterhalt (Selbstbehalt) des Pflichtigen bei entsprechendem Einkommen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gesichert sein. Die jeweiligen Selbstbehaltssätze des Pflichtigen können dann herabgesetzt werden, gegebenenfalls bis Null. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, grundsätzlich die ihm günstigste Steuerklasse zu wählen, soweit keine erkennbaren Gründe für eine andere Wahl der Steuerklassen vorliegen.
Maßgebend ist, inwieweit durch das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten der Familienbedarf abgedeckt ist. Wie der BGH entschieden hat, ist der Familienunterhalt in diesen Fällen als Rechengröße mit einem Geldbetrag zu veranschlagen und nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu ermitteln. Dabei muss der mit dem Kind nicht verwandte Ehegatte des Pflichtigen sich in seiner eigenen Lebensführung nicht einschränken. Dem Ehegatten muss mindestens der Ehegattenselbstbehalt verbleiben, d. h. die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens, mindestens 1.200,00 ?.
Ist der Pflichtige wiederverheiratet und verfügt sein Ehepartner über kein Einkommen, weil er beispielsweise ein kleines Kind betreut, besteht keine Erwerbsobliegenheit. Auch in diesem Fall ist für den Ehegatten die Hälfte des bereinigten Nettoeinkommens als Familienunterhalt anzusetzen, mindestens 1.200,00 ?. Dem Pflichtigen muss der Selbstbehalt verbleiben, wobei dieser wegen der Ersparnis durch das Zusammenleben mit dem Ehegatten herabgesetzt werden kann.
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